Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_593/2023 KI-generiert

Appeal on Disability Pension Denial Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_593/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant contesting a decision by the Swiss Accident Insurance Institution (Suva), which had denied him a disability pension but awarded an integrity compensation based on a 15% impairment. The decision in question, dated July 11, 2023, from the Upper Court of the Canton of Schaffhausen, upheld Suva's May 4, 2022 ruling. The appellant’s complaint was found lacking as it did not directly address the reasoning of the prior court’s judgment, instead attempting to discuss non-relevant aspects such as the calculation of daily allowances, which were not part of the original proceedings. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint to be inadequately substantiated, leading to a dismissal without consideration of the appeal's merits, also opting not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal on Disability Pension Denial Dismissed for Procedural Non-Compliance: The decision in question, dated July 11, 2023, from the Upper Court of the Canton of Schaffhausen, upheld Suva's May 4, 2022 ruling. The appellant’s complaint was found lacking as it did not directly address the reasoning of the prior court’s judgment, instead attempting to discuss non-relevant aspects such as the calculation of daily allowances, which were not part of the original proceedings. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found the complaint to be inadequately substantiated, leading to a dismissal without consideration of the appeal's merits, also opting not to impose court costs.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenrente Prozessvoraussetzung Rentenaufhebung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Beschwerdelegitimation unrichtige Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to an evident defect in the substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_593/2023

Urteil vom 21. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Juli 2023 (62/2022/6).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid vom 11. Juli 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 worin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente verwehrt und eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % zugesprochen wurde, rechtens ist.

3. Der Beschwerdeführer geht auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht hinreichend sachbezogen ein, indem er einerseits die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Berechnung der Taggeldansprüche zu diskutieren versucht (dazu s. Art. 99 Abs. 2 BGG ) und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich falsch verfahren sein soll. Soweit er im Übrigen die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - wie auch die gestützt darauf vorgenommenen rechtlichen Erwägungen - lediglich pauschal als falsch rügt, genügt dies nicht.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel