Federal Employment Termination Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed a decision by the Swiss Federal Administrative Court regarding the termination of their employment by the State Secretariat for Migration. The complaint alleges wrongful termination due to extreme racism and targeted discrimination at the workplace, demanding a detailed investigation into the claimed instances of mobbing and bossing. However, the complainant repeated previously rejected arguments without addressing the reasoning provided in the earlier decision, failing to demonstrate any legal errors or factually qualified inaccuracies according to procedural requirements. As such, the appeal was inadequately substantiated and fell short of meeting legal standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Employment Termination Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The complaint alleges wrongful termination due to extreme racism and targeted discrimination at the workplace, demanding a detailed investigation into the claimed instances of mobbing and bossing. However, the complainant repeated previously rejected arguments without addressing the reasoning provided in the earlier decision, failing to demonstrate any legal errors or factually qualified inaccuracies according to procedural requirements. As such, the appeal was inadequately substantiated and fell short of meeting legal standards.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to an obvious defect in substantiation.
The court decided to waive the collection of court fees as an exception.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_593/2020
Urteil vom 12. Oktober 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Direktionsbereich Planung und Ressourcen,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 24. August 2020 (A-4745/2019).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Staatssekretariat für Migration nicht als missbräuchlich zu qualifizieren sei und kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe mit keinem Wort mit dieser Entscheidbegründung auseinandersetzt und insbesondere nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ); lediglich die bereits im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erhobenen Einwände zu wiederholen und namentlich zu behaupten, er sei an seiner Arbeitsstelle extremem Rassismus und gezielter Diskriminierung ausgesetzt gewesen und er bitte um detaillierte Untersuchung dieses Mobbing- und Bossingfalls, reicht zur Begründung bei Weitem nicht aus,
dass damit keine hinreichend begründete Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen infolge des klaren Begründungsmangels offen bleiben kann, ob die auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzte Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG überhaupt erreicht wäre,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Oktober 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz