Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_591/2013 KI-generiert

Insurer's Retroactive Termination of Accident Benefits Upheld Despite Ongoing Need for Treatment

Geschäftsnummer 8C_591/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and an accident insurance company regarding the continuation of medical treatment coverage after the individual's recovery from injuries sustained in a traffic accident in 2007. The insurance company had previously provided benefits but decided to cease coverage retroactively from January 1, 2012, claiming that no significant improvement in health was expected. The individual challenged this decision, seeking to have the insurance company continue to cover medical treatments, but the administrative court upheld the insurer's decision. The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to overturn the lower court's ruling and reinstate the coverage for ongoing treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 109 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurer's Retroactive Termination of Accident Benefits Upheld Despite Ongoing Need for Treatment: The insurance company had previously provided benefits but decided to cease coverage retroactively from January 1, 2012, claiming that no significant improvement in health was expected. The individual challenged this decision, seeking to have the insurance company continue to cover medical treatments, but the administrative court upheld the insurer's decision. The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to overturn the lower court's ruling and reinstate the coverage for ongoing treatment.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Pflegeleistungen Heilbehandlung) Unfallversicherer rückwirkende Invalidenrente Einstellung von Leistungen medizinische Behandlung Versicherungsleistungen Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

The appeal was handled without an exchange of written submissions (Schriftenwechsel).

Art. 109 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 143 V 148
Insurer's Revocation of Vision Care Guarantee After Case Closure Challenged
«…Zusprache einer Leistung, nicht die Beibehaltung bereits gewährter Ansprüche nach dem Fallabschluss. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wo es um orthopädische Schuhzurichtungen und Spezialschuhe ging, etwas anderes sollte entnommen w…»
200 2023 433 (2023-08-28) · be
Claimant v. Accident Insurance Provider (Continued Benefits Denial)
«…E. 3.5 hiervor) – in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2013, 8C_591/2013, E. 2.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Demnach stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und…»
8C_126/2017 (2017-09-05)
Accident Insurer Obligation to Continue Orthopedic Insert Coverage Post-Case Closure
«…rung für die notwendige Heilbehandlung aufzukommen habe. Des weiteren berief sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wonach bei einem rentenausschliessenden Fallabschluss der Unfallversicherer nicht mehr für weiter…»
UV.2015.25 (2017-06-09) · sg
Disability Pension Entitlement Based on Work Capacity Reduction Following Assault
«…herer habe für die unfallbedingten Brillenanpassungen trotz Fallabschluss auch weiterhin aufzukommen. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013 etwas anderes sollte entnommen werden können, wäre daran nicht festzuhalten (Urteil vom 8. Mai 201…»
UV.2015.25 (2017-06-09) · sg
Claimant v. Insurer: Disability Pension and Daily Allowances Entitlement
«…herer habe für die unfallbedingten Brillenanpassungen trotz Fallabschluss auch weiterhin aufzukommen. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013 etwas anderes sollte entnommen werden können, wäre daran nicht festzuhalten (Urteil vom 8. Mai 201…»
8C_776/2016 (2017-05-23)
Insurer Obligation to Provide Medically Necessary Aids Post-Case Closure
«…Zusprache einer Leistung, nicht die Beibehaltung bereits gewährter Ansprüche nach dem Fallabschluss. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wo es um orthopädische Schuhzurichtungen und Spezialschuhe ging, etwas anderes sollte entnommen w…»
8C_527/2016 (2017-05-08)
Insured's Right to Continued Coverage for Accident-Related Spectacle Maintenance Post-Case Closure Absent Disability Pension
«…Zusprache einer Leistung, nicht die Beibehaltung bereits gewährter Ansprüche nach dem Fallabschluss. Soweit dem Urteil 8C_591/2013 vom 29. Oktober 2013, wo es um orthopädische Schuhzurichtungen und Spezialschuhe ging, etwas anderes sollte entnommen w…»
S 2012 129 (2013-06-25) · gr
Claimant Appeals Cessation of Accident Insurance Benefits Without Disability Pension
«…[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2013 abgewiesen (8C_591/2013).…»
S 2012 129 (2013-06-25) · gr
Physiotherapist Denied Continued Accident Insurance Coverage for Orthopedic Aids Post-Treatment Phase
«…. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Okto- ber 2013 abgewiesen (8C_591/2013).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_591/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,

Beschwerdeführer,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG , Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Pflegeleistungen; Heilbehandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 6. Juli 2012, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012, stellte die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG ihre J.________ (Jg. 1970) nach einem 2007 erlittenen Verkehrsunfall als Unfallversicherer erbrachten Leistungen rückwirkend per 1. Januar 2012 ein.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Gewährung von Heilbehandlung auch nach dem 31. Dezember 2011 mit Entscheid vom 25. Juni 2013 ab.

Beschwerdeweise lässt J.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 25. Juni 2013 sei die ÖKK zur Übernahme der Heilbehandlung über den 1. Januar 2012 hinaus zu verpflichten.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden.

2.

2.1. Die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches massgebende gesetzliche Bestimmung ( Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21 [= Urteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011]; vgl. auch Urteil [des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts] U 12/04 vom 28. Juli 2004 E. 3.2) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.2. Weil angesichts der wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit im vor dem erlittenen Unfall ausgeübten Beruf von der Fortsetzung ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten war, wurde der Versicherungsfall mit Verfügung vom 6. Juli 2012 und Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2012 abgeschlossen, ohne dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen worden wäre. Nach der in E. 2.1 hievor angeführten Rechtsprechung hat der Unfallversicherer damit aufgrund von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht mehr für weitere Behandlungs- resp. Pflegevorkehren und damit auch nicht mehr für die vom Beschwerdeführer beantragten orthopädischen Schuhzurichtungen und benötigten Spezialschuhe aufzukommen. In dem dem Beschwerdeführer bekannten, in SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21 publizierten Urteil 8C_191/2011 hat sich das Bundesgericht eingehend mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ist dabei mit ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss für Leistungen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung kein Raum verbleibt. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, welche sich in der Darlegung der mit dieser Erkenntnis nicht in Einklang stehenden Betrachtungsweise des Beschwerdeführers erschöpfen, bieten keine Veranlassung zu einer erneuten Prüfung dieser bereits beantworteten Rechtsfrage. Der eventualiter beantragten Abklärungen hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit weiterer Heilbehandlung für den Erhalt der verbliebenen resp. wiedererlangten Arbeitsfähigkeit bedarf es unter diesen Umständen nicht.

3. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl