Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_590/2009 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Medical Disability Degree

Geschäftsnummer 8C_590/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the disability insurance authority, which denied the claimant's request for an invalidity pension due to a determined invalidity degree of less than 40%. This decision was subsequently upheld by the administrative court of the canton of Lucerne. The claimant challenged this ruling in a higher court, seeking either a full pension or a remand for further clarification, as well as the granting of free legal assistance. However, the alleged evidence and arguments presented in the appeal did not convincingly demonstrate any legal violation or shortcomings in the initial factual findings, leading to the rejection of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant Denied Invalidity Pension Due to Insufficient Medical Disability Degree: This decision was subsequently upheld by the administrative court of the canton of Lucerne. The claimant challenged this ruling in a higher court, seeking either a full pension or a remand for further clarification, as well as the granting of free legal assistance. However, the alleged evidence and arguments presented in the appeal did not convincingly demonstrate any legal violation or shortcomings in the initial factual findings, leading to the rejection of the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ergänzende medizinische Abklärung medizinische Arbeitsunfähigkeit falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in a simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on the lack of prerequisites established in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_590/2009

Urteil vom 19. August 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

G.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,

6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni 2009.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Luzern ein Leistungsbegehren des 1958 geborenen G.________ mit Verfügung vom 15. November 2007 ablehnte, da der Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage und damit kein rentenbegründendes Mass erreiche,

dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, abgewiesen wurde (Entscheid vom 3. Juni 2009),

dass G.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG ),

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen, bezüglich der Art. 28 IVG und Art. 16 ATSG unter Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung, sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten ausgeführt hat, weshalb der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden, körperlich angepassten Tätigkeit ein vollzeitliches Arbeitspensum ausüben kann und die somatoforme Schmerzstörung invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht fällt, wobei der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 31 % ergab,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,

dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit dem sinngemäss schon bei ihm erhobenen Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, zutreffend befasst hat, wobei sämtliche hiegegen in der Beschwerde (unter Hinweis auf die damit aufgelegten Arztberichte) vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass im Übrigen aus den letztinstanzlich eingereichten Arztberichten, welche sich alle schon in den Vorakten befunden haben und von Verwaltung bzw. Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, auch sonst nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,

dass schliesslich die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren Abklärungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),

dass demzufolge gesamthaft auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht bewilligt werden kann,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz