Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_589/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on Stay of Proceedings Lacking Irreparable Harm

Geschäftsnummer 8C_589/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which denied the individual's request to suspend an ongoing legal process concerning their dismissal by the University of Zurich. The appellant sought suspension pending the outcome of a separate civil procedure related to the immediate termination of their employment at a hospital. The administrative court determined that the outcome of the civil procedure was irrelevant to the university dismissal case, while the appellant argued otherwise, claiming a potentially irreparable disadvantage resulting from the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on Stay of Proceedings Lacking Irreparable Harm: The appellant sought suspension pending the outcome of a separate civil procedure related to the immediate termination of their employment at a hospital. The administrative court determined that the outcome of the civil procedure was irrelevant to the university dismissal case, while the appellant argued otherwise, claiming a potentially irreparable disadvantage resulting from the court's decision.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Sistierung des Verfahrens nicht wiedergutzumachender Nachteil Vorentscheid Zwischenentscheid Zwischenbeschäftigung administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the procedural basis for the Tribunal's decision not to enter into the merits (Nichteintreten) in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the primary legal ground dictating when an appeal against an interlocutory decision can be brought before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_589/2022

Urteil vom 13. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältinnen Andjelka Grubesca-Milic und/oder Rahel Ueltschi,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, handelnd durch den Universitätsrat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2022 (VB.2022.00059).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Oktober 2022 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2022, mit welcher der Kammervorsitzende den Antrag des A.________ um Sistierung des bei Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens VB.2022.00059 bis zum Abschluss des (zivilrechtlichen) Verfahrens betreffend fristlose Kündigung der Anstellung am Spital B.________ abwies,

in Erwägung,

dass gegen einen solchen Zwischenentscheid vor Bundesgericht selbstständig nur Beschwerde geführt werden kann, wenn damit für die Beschwerde führende Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einhergeht ( BGE 144 III 475 E. 1.2; siehe auch Urteil 4A_622/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.3),

dass es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.6 1; 133 IV 139 E. 4; je mit Hinweisen), der auch durch einen für die Beschwerde führende Person günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 148 V 155 E. 1.1 ; 146 I 62 E. 5.3 mit Hinweis),

dass es in erster Linie an der Beschwerde führenden Partei liegt, das Erfüllen dieser besonderen Eintretensvoraussetzung darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in einer summarischen Einschätzung zur Überzeugung gelangte, der Ausgang der Streitigkeit über die Rechtmässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Spital B.________ sei für die streitgegenständliche Entlassung des Beschwerdeführers durch die Universität Zürich ohne Belang,

dass der Beschwerdeführer von Gegenteiligem ausgeht und den nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der anderweitigen (summarischen) Einschätzung der Vorinstanz erblickt,

dass er damit das Wesen eines negativen Sistierungsentscheids zu verkennen scheint,

dass ein solcher nämlich stets eine vorsorgliche Massnahme auf dem Weg zum Endentscheid darstellt, ohne den Entscheid in der Sache selbst bereits vorweg zu nehmen,

dass das kantonale Gericht denn auch ausdrücklich festhält, die Kammer könne auf den Sistierungsentscheid im Rahmen der Urteilsfindung zurückkommen,

dass dergestalt offensichtlich kein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan ist,

dass ein solcher auch nicht offensichtlich ist, zumal sich nicht ersehen lässt, weshalb eine zu Unrecht unterlassene Koordination des streitbetroffenen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens mit dem zivilrechtlichen Verfahren nicht auch noch mit einem günstigen Endentscheid korrigiert werden könnte,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel