Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on Stay of Proceedings Lacking Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which denied the individual's request to suspend an ongoing legal process concerning their dismissal by the University of Zurich. The appellant sought suspension pending the outcome of a separate civil procedure related to the immediate termination of their employment at a hospital. The administrative court determined that the outcome of the civil procedure was irrelevant to the university dismissal case, while the appellant argued otherwise, claiming a potentially irreparable disadvantage resulting from the court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on Stay of Proceedings Lacking Irreparable Harm: The appellant sought suspension pending the outcome of a separate civil procedure related to the immediate termination of their employment at a hospital. The administrative court determined that the outcome of the civil procedure was irrelevant to the university dismissal case, while the appellant argued otherwise, claiming a potentially irreparable disadvantage resulting from the court's decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for the Tribunal's decision not to enter into the merits (Nichteintreten) in the simplified procedure.
Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Cited as the primary legal ground dictating when an appeal against an interlocutory decision can be brought before the Federal Tribunal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_589/2022
Urteil vom 13. Oktober 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Andjelka Grubesca-Milic und/oder Rahel Ueltschi,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, handelnd durch den Universitätsrat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2022 (VB.2022.00059).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2022 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2022, mit welcher der Kammervorsitzende den Antrag des A.________ um Sistierung des bei Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens VB.2022.00059 bis zum Abschluss des (zivilrechtlichen) Verfahrens betreffend fristlose Kündigung der Anstellung am Spital B.________ abwies,
in Erwägung,
dass gegen einen solchen Zwischenentscheid vor Bundesgericht selbstständig nur Beschwerde geführt werden kann, wenn damit für die Beschwerde führende Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einhergeht ( BGE 144 III 475 E. 1.2; siehe auch Urteil 4A_622/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.3),
dass es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.6 1; 133 IV 139 E. 4; je mit Hinweisen), der auch durch einen für die Beschwerde führende Person günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 148 V 155 E. 1.1 ; 146 I 62 E. 5.3 mit Hinweis),
dass es in erster Linie an der Beschwerde führenden Partei liegt, das Erfüllen dieser besonderen Eintretensvoraussetzung darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht in einer summarischen Einschätzung zur Überzeugung gelangte, der Ausgang der Streitigkeit über die Rechtmässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Spital B.________ sei für die streitgegenständliche Entlassung des Beschwerdeführers durch die Universität Zürich ohne Belang,
dass der Beschwerdeführer von Gegenteiligem ausgeht und den nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der anderweitigen (summarischen) Einschätzung der Vorinstanz erblickt,
dass er damit das Wesen eines negativen Sistierungsentscheids zu verkennen scheint,
dass ein solcher nämlich stets eine vorsorgliche Massnahme auf dem Weg zum Endentscheid darstellt, ohne den Entscheid in der Sache selbst bereits vorweg zu nehmen,
dass das kantonale Gericht denn auch ausdrücklich festhält, die Kammer könne auf den Sistierungsentscheid im Rahmen der Urteilsfindung zurückkommen,
dass dergestalt offensichtlich kein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan ist,
dass ein solcher auch nicht offensichtlich ist, zumal sich nicht ersehen lässt, weshalb eine zu Unrecht unterlassene Koordination des streitbetroffenen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens mit dem zivilrechtlichen Verfahren nicht auch noch mit einem günstigen Endentscheid korrigiert werden könnte,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Oktober 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel