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8C_588/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Regarding Federal Law Violation

Geschäftsnummer 8C_588/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Disability Insurance Office of the Canton of Zug, which had denied her request for a disability pension. The complaint was made following a ruling by the Administrative Court of the Canton of Zug on September 5, 2022. The individual contested the court's decision, but her appeal failed to adequately specify how the previous ruling was legally incorrect or irrational, as required by law. Consequently, the Swiss Federal Tribunal, presided over by Judge Wirthlin, determined that the appeal did not satisfy the necessary procedural prerequisites for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Regarding Federal Law Violation: The complaint was made following a ruling by the Administrative Court of the Canton of Zug on September 5, 2022. The individual contested the court's decision, but her appeal failed to adequately specify how the previous ruling was legally incorrect or irrational, as required by law. Consequently, the Swiss Federal Tribunal, presided over by Judge Wirthlin, determined that the appeal did not satisfy the necessary procedural prerequisites for consideration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Fehlen materieller Voraussetzungen verfassungsrechtliche Rüge anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahrensverletzungen Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal did not enter a decision on the appeal due to a deficiency in the statement of grounds, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_588/2022

Urteil vom 13. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2022 (2020 97).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 5. September 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,

dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2020 zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat,

dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwieweit die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; pauschal auf den Gesundheitszustand und die schwierigen Lebensumstände zu verweisen und zu fordern, "machen Sie endlich Ihren Job", reicht offensichtlich nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht mehr zu beheben ist, zumal eine Nachfrist ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 8C_232/2022 vom 21. April 2022 sowie 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1),

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel