Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_588/2019 KI-generiert

Invalidity Pension Termination Based on Improved Medical Condition

Geschäftsnummer 8C_588/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1976, who was working part-time as an employee, applied for disability benefits in March 2017 due to health complications related to a 2012 heart valve replacement, a 2014 cerebellar infarction, and subsequent epileptic seizures. Following medical evaluations, the Lucerne insurance office granted her a temporary three-quarters disability pension from September 1, 2017, to June 30, 2018. Her appeal against this decision was rejected by the Lucerne Cantonal Court, prompting her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. She sought further investigations to potentially extend her disability pension beyond June 30, 2018, arguing against the prior court's decision to limit the duration of her benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Termination Based on Improved Medical Condition: Following medical evaluations, the Lucerne insurance office granted her a temporary three-quarters disability pension from September 1, 2017, to June 30, 2018. Her appeal against this decision was rejected by the Lucerne Cantonal Court, prompting her to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. She sought further investigations to potentially extend her disability pension beyond June 30, 2018, arguing against the prior court's decision to limit the duration of her benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einstellung von Leistungen gesundheitliche Zustandsverbesserung Teilrente Versicherungsleistungen ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the party that lost the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

VBE.2022.445 (2023-10-16) · ag
Disability Pension Appeal: Partial Pension Awarded Due to Surgery and Reduced Work Capacity
«…chsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2; 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Diesfalls ist die anspruchsbeeinflu…»
VBE.2021.360 (2022-03-23) · ag
Disability Benefits Awarded in Part Due to Conflicting Medical Assessments and Later Work Capacity Evaluation
«…be- einflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberück- sichtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2). Diesfalls ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung d…»
VBE.2021.444 (2022-02-28) · ag
Disability Pension Appeal: Psychiatric Evaluation and Substance Abuse Impact
«…chsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2; 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis). Diesfalls ist die anspruchsbeeinflu…»
200 2020 927 (2021-07-21) · be
Claimant v. Insurer (Accidental Worsening of Pre-existing Condition)
«…damit einen eigentlichen Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3). Ins- gesamt vermögen die Berichte von Dr. med. F.________ daher keine ge- ringen Zweifel an den kreisärztlich…»
200 2021 99 (2021-07-05) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Agency (Remand for Reassessment of Psychiatric Condition)
«…eigentlichen Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit voll- zogen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/21/99, Seite 18 E. 4.3). So hielten sie denn…»
200 2019 360 (2021-04-09) · be
Disability Pension Review for Cognitive Deficits Post-Hemorrhage
«…s gegen die Objektivität der medizinischen An- gaben spricht (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Bereits die Psychologin lic. phil. E.________, an deren Einschätzung…»
200 2020 853 (2021-02-22) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (IV) (Invalidity Benefits Denial)
«…ollzogen, was gegen die Objektivität der medizinischen Angaben spricht (vgl. Entscheide des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Schliesslich äusserten sie sich auch zum Invaliditätsgrad (vgl. act.…»
200 2020 92 (2020-10-06) · be
Disability Pension Recipient Challenges Notional Earned Income in Supplemental Benefits Assessment
«…eterin, was gegen die Objektivität der medizinischen Angaben spricht (vgl. Entscheide des BGer vom 26. No- vember 2019, 8C_588/2019, E. 4.3 und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit…»
200 2020 405 (2020-10-01) · be
Pension Revocation Following Reevaluation of Disability Status
«…enwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit zum Parteivertreter vollzog (vgl. Entscheide des BGer vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3, und vom 6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Im Übrigen wurden die von ihr erwähnten Schlafpro- bleme im Rahmen…»
200 2019 819 (2020-01-16) · be
Invalidity Benefit Appeal Based on Minor Increase in Assessed Impairment
«…Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit vollzog [vgl. Entscheid des Bundesgerichts {BGer} vom 26. November 2019, 8C_588/2019, E. 4.3]) und ohne Rückhalt durch neue medizinische Befun- de advokatorisch argumentierte. Eine allfällige Änderung der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_588/2019

Urteil vom 26. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. August 2019 (5V 18 389).

Sachverhalt:

A. Die 1976 geborene A.________ ist Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2008). Sie war zuletzt zu 60 % als Betriebsmitarbeiterin der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als sie sich am 8. März 2017 unter Hinweis auf einen 2012 erfolgten Mitralklappenersatz, auf einen 2014 erlittenen Kleinhirninfarkt und der in der Folge aufgetretenen epileptischen Anfällen bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. November 2018 eine vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2018 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 12. August 2019 ab.

C. Mit Eingabe vom 10. September 2019 an das kantonale Gericht legte der Hausarzt der Versicherten, med. prakt. C.________, für seine Patientin "Wiederspruch" gegen diesen Entscheid ein. Das Kantonsgericht übermittelte dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Eine vom Bundesgericht am 13. September 2019 versandte Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde und zur Nachreichung einer Vollmacht wurde von diesem Arzt nicht bei der Post abgeholt.

Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhebt A.________, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 30. Juni 2018 hinaus weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin reichte am 10. September 2019 beim kantonalen Gericht ein Schreiben ein. Auch auf Aufforderung des Bundesgerichts hin, dem dieses Schreiben zuständigkeitshalber überwiesen wurde, brachte der Arzt keine schriftliche Vollmacht bei. Da die Beschwerdeführerin jedoch am 23. September 2019 - und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG - vertreten durch einen Rechtsanwalt eine gültige Beschwerde einreichte, kann auf Weiterungen zum Schreiben vom 10. September 2019 verzichtet werden.

1.2. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.4. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Befristung des Rentenanspruchs auf den 30. Juni 2018 bestätigte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 88a IVV ), wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar ( BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar ( BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 2 mit Hinweisen). Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung kann auch ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision rechtfertigen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Arztes Dr. med. D.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. Mai 2018, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab April 2018 verbessert hat und sie nunmehr in der Lage ist, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einer Einschränkung von ca. 20 % auszuüben. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend beizupflichten, dass auf die Berichte versicherungsinterner Ärzte rechtsprechungs-

gemäss nur (aber immerhin) dann abgestellt werden kann, wenn auch keine geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen ( BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471). Bei einer näheren Betrachtung der medizinischen Aktenlage ergibt sich indessen, dass die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes im Einklang mit jenen der behandelnden Spezialärzte stehen. So hat Dr. med. E.________, Oberärztin Kardiologie am Herzzentrum des Spitals F.________, bereits in ihrem Bericht vom 18. Juli 2014 festgehalten, die Versicherte sei kardial kompensiert und beschwerdefrei. Bezüglich des Hirninfarktes hielten Dr. med. G.________ und med. prakt. H.________, Zentrum für Neurologie und Neurorehabilitation des Spitals F.________, am 13. Februar 2016 fest, dieser sei ohne Relevanz für die aktuelle Diagnose. Aus epileptologischer Sicht hielt schliesslich Dr. med. I.________, Assistenzärztin am Zentrum für Neurologie und Neurorehabilitation des Spitals F.________, am 16. April 2018 fest, aufgrund der Abwesenheit weiterer (manifester) epileptischer Anfälle seit mindestens September 2017 bestehe nunmehr eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit, sofern Gefahrenpotentiale und Provokationsfaktoren bei der Arbeit vermieden werden könnten.

4.3. Zwar trifft es zu, dass geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen versicherungsinterner Ärzte grundsätzlich auch durch die Stellungnahme behandelnder Ärzte oder Hausärzte geweckt werden könnten. Ob dies auch dann zutrifft, wenn der behandelnde Arzt im Namen seiner Patientin Eingaben an ein Gericht verfasst und damit ein eigentlicher Rollenwechsel weg von der ärztlichen Tätigkeit stattfindet, erscheint zweifelhaft (vgl. Urteil 8C_78/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2), braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden: Die von den Einschätzungen des RAD-Arztes und der behandelnden Spezialärzten wesentlich abweichende Würdigung des Hausarztes der Versicherten in seinem Bericht vom 25. Februar 2019, wonach jede der drei Diagnosen (Kleinhirninfarkt, Mitralklappenersatz, Epilepsie) für sich alleine schon Grund genug wäre, der Versicherten eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu bescheinigen, ist nicht näher begründet. Für die vorliegend streitigen Belange unerheblich ist sodann, ob die Epilepsie als posttraumatisch oder als kryptogen angesehen wird. So oder anders erscheint es somit nicht als offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht die Berichte des med. prakt. C.________, insbesondere jenen vom 25. Februar 2019, nicht als genügenden Anlass zu auch nur geringen Zweifel an den Schlussfolgerungen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ erachtete und unter Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen von einem ab April 2018 wesentlich verbesserten Gesundheitszustand ausging.

4.4. Für die Zeit ab April 2018 ermittelte das kantonale Gericht einen rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % (bzw., bei einem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn [vgl. BGE 129 V 472 ], einen Invaliditätsgrad von 28 %). Die diesbezüglichen Erwägungen werden letztinstanzlich nicht substanziiert bestritten, so dass die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold