Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_587/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 8C_587/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding accident insurance, where the complainant filed an appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zug on May 27, 2010. The appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed its compliance with legal requirements, particularly the necessity of adequately addressing the key considerations that influenced the lower court's ruling. The Tribunal found that the complaint failed to sufficiently engage with the pertinent arguments of the prior decision, leading to the conclusion that it did not meet the established standards for legal appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Justification Requirements: The appeal was submitted to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed its compliance with legal requirements, particularly the necessity of adequately addressing the key considerations that influenced the lower court's ruling. The Tribunal found that the complaint failed to sufficiently engage with the pertinent arguments of the prior decision, leading to the conclusion that it did not meet the established standards for legal appeals.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Unfallversicherung substantiierte Begründung nicht-administrative Streitigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_587/2010

Urteil vom 2. August 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter,

Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 27. Mai 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 7. Juli 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen in hinreichender Weise auseinandersetzt; die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift (S. 3-15) unterscheidet sich nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde und der Replik, die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme von einigen im vorliegenden Zusammenhang unwesentlichen redaktionellen Änderungen (S. 7 f. und 12 der Beschwerde) entspricht die materielle Begründung in weiten Teilen wortwörtlich der schon vor Verwaltungsgericht eingereichten; sie begnügt sich damit, nach der Wiedergabe der wie vor Vorinstanz eingereichten gleichen bzw. redaktionell leicht geänderten Texte zwei allgemein gehaltene Absätze zu den Ausstands- und Ablehnungsgründen resp. zu Sachverständigen (S. 8 unten ff. der Beschwerde) und einige wenige neu formulierte Passagen (S. 6-8) hinzuzufügen, ohne sich in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den detaillierten und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen und dabei - wenigstens in gedrängter Form - darzulegen, inwiefern diese konkret Bundesrecht verletzen; die im Übrigen weitgehend Wiederholungen darstellenden Einwendungen erschöpfen sich zudem im Wesentlichen in appellatorischer (namentlich an der Beschwerdegegnerin und nicht der Vorinstanz angebrachten) Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: unveröffentlichte Urteile 8C_20/2010 vom 10. Februar 2010, 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz