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8C_585/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Unemployment Benefit Repayment Waiver

Geschäftsnummer 8C_585/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed an appeal against a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which had upheld a previous decision by the agency responsible for unemployment insurance to deny the waiver of a repayment requirement for overpaid benefits amounting to CHF 2,039.75. The court determined that the claimant was not acting in good faith, thus not meeting one of the essential conditions for waiving repayment. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the claimant challenged the findings of fact made by the lower court and alleged a violation of federal law. However, the claimant failed to sufficiently demonstrate how the fact-finding was evidently incorrect or how the legal conclusions were in breach of federal law. The Federal Tribunal, as a result, decided not to entertain the appeal due to this lack of adequate substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Unemployment Benefit Repayment Waiver: The court determined that the claimant was not acting in good faith, thus not meeting one of the essential conditions for waiving repayment. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the claimant challenged the findings of fact made by the lower court and alleged a violation of federal law. However, the claimant failed to sufficiently demonstrate how the fact-finding was evidently incorrect or how the legal conclusions were in breach of federal law. The Federal Tribunal, as a result, decided not to entertain the appeal due to this lack of adequate substantiation.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Treu und Glauben schwerer Härtefall Arbeitslosigkeit Verzicht auf Lohnansprüche begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a clear deficiency in the statement of reasons in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to grant an exception regarding the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_585/2024

Urteil vom 26. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit,

Arbeitslosenversicherung,

Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2024 (L.2024.00127).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 23. September 2024 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 2'039.75 nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; SR 830.1), offen bleiben könne.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein zu behaupten, beim Leistungsbezug gutgläubig gewesen zu sein, reicht nicht aus. Ausführungen zur von der Vorinstanz nicht näher geprüften zweiten Erlassvoraussetzung vermögen den Begründungsmangel nicht zu beheben.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel