Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_584/2018 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Based on Depressive Disorder and Neck Pain

Geschäftsnummer 8C_584/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman born in 1972 and formerly employed as an industrial seamstress with a leadership role at a company, applied for disability insurance benefits in October 2013, citing depression and chronic neck pain. After a medical and vocational assessment, including a psychiatric and rheumatological evaluation from October 2017, the insurance office of Thurgau denied her claim for a disability pension and vocational integration measures in January 2018. Her appeal against this decision was rejected by the Thurgau Administrative Court in June 2018. She further appealed to the Swiss Federal Court, seeking the annulment of the cantonal court decision and the procurement of a multidisciplinary forensic report to reassess her entitlements.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 44 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Invalidity Pension Claim Based on Depressive Disorder and Neck Pain: After a medical and vocational assessment, including a psychiatric and rheumatological evaluation from October 2017, the insurance office of Thurgau denied her claim for a disability pension and vocational integration measures in January 2018. Her appeal against this decision was rejected by the Thurgau Administrative Court in June 2018. She further appealed to the Swiss Federal Court, seeking the annulment of the cantonal court decision and the procurement of a multidisciplinary forensic report to reassess her entitlements.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit depressive Störung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somatoforme Schmerzstörung psychiatrisches Gutachten Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 141 V 234
Investor AHV Liability on Foreign LP Profits
BGE 135 V 465
Insurance Benefit Discontinuance and Right to External Assessment
BGE 141 V 281
Swiss Federal Supreme Court Revises Jurisprudence on Assessing Invalidity for Somatoform Pain Disorders
BGE 143 V 109
sowie die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden ( BGE 141 V 281 ) und die Folgeurteile, wonach sämtliche psychische Erkrankungen, insbesondere auch leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren zu unterstellen sind ( BGE 143 V 109 ; 143 V 418 ) zutreffend dargelegt.
BGE 137 V 210
Swiss Federal Supreme Court Ruling on MEDAS Expert Reports in Disability Insurance Cases
BGE 140 V 193
Invalid Pension Appeal: Medical Opinion vs. Judicial Assessment of Work Capacity
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs due to the adverse outcome.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (65)

C-2912/2023 (2026-02-25)
Disability benefits denied due to residual earning capacity
«…sätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abwei- chende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Urteil des BGer 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2). Diagnostische Abweichungen vermö- gen jedoch nicht schon Zweifel an einer lege artis…»
200 2023 623 (2025-07-25) · be
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«…Fachbereich Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2) nicht in Frage zu stellen. Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, dass Dr. med.…»
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«…arzttitels Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2), trotzdem ist aber zu beachten, dass im Be- richt vom 13. Dezember 2024 die bis anhin…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_584/2018

Urteil vom 13. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steppacher,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 20. Juni 2018 (VV.2018.41/E).

Sachverhalt:

A. Die 1972 geborene A.________ war seit September 1995 bei der B.________ AG als Industrienäherin zuletzt in der Funktion als Leiterin Atelier angestellt. Am 10. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Störung und chronische Nackenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse, insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten (in den Fachrichtungen der Psychiatrie und Rheumatologie) des Arbeitszentrums B.________ vom 9. Oktober 2017, verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 23. Januar 2018den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen.

B. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Juni 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Angelegenheit an die IV-Stelle beziehungsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (Gerichts-) gutachten einhole und hernach über die Ansprüche der Versicherten neu verfüge respektive befinde.

Die Vorinstanz und IV-Stelle verweisen auf den angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Akten und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügungen der IV-Stelle vom 23. Januar 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte.

3. Das kantonale Gericht hat die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) sowie die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden ( BGE 141 V 281 ) und die Folgeurteile, wonach sämtliche psychische Erkrankungen, insbesondere auch leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren zu unterstellen sind ( BGE 143 V 109 ; 143 V 418 ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass versicherungsexternen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, die medizinische Aktenlage, insbesondere das beweiskräftige Gutachten des Arbeitszentrums B.________ vom 9. Oktober 20017, erlaube eine schlüssige Beurteilung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 . Diese würden nicht auf eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % (bedingt durch die Persönlichkeitsstörung) aus psychiatrischer Sicht hinweisen. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, selbst wenn noch von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung (oder einer Schmerzstörung) auszugehen wäre. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete sie auf weitere medizinische Abklärungen.

4.1.1. Beschwerdeweise wird vor Bundesgericht hauptsächlich gerügt, das bidisziplinäre Gutachten des Arbeitszentrums B.________ sei widersprüchlich, weshalb ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei.

4.1.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht der begutachtende Psychiater, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig remittiert) nicht lege artis gestellt, weil er diese nur "anamnestisch" übernommen habe, ist ihr nicht zu folgen. Eine umfassende und insbesondere unvoreingenommene Lektüre des Gutachtens zeigt vielmehr, dass sich der Gutachter mit den vorgängig von anderen Psychiatern gestellten Diagnosen sowie mit der Herleitung seiner eigenen Diagnose intensiv auseinandergesetzt hat. Er hat insbesondere dargelegt, dass die bisherigen ärztlichen Diagnosen und Einschätzungen sehr unterschiedlich ausgefallen seien. Im Laufe des Verfahrens seien diverse Diagnosen gestellt und später durch andere "ausgetauscht" worden (so namentlich eine abhängige Persönlichkeitsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine chronische Schmerzstörung und eine Zwangsstörung). Der psychiatrische Gutachter stellte schliesslich die Diagnose einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung. Hiervon seien möglicherweise ebenfalls bestehende depressive Episoden nur schwer abzugrenzen. Jedenfalls sei die depressive Störung gegenwärtig remittiert, weshalb sie rein "anamnestisch" aufgeführt werde.

4.1.1.2. Ein vermeintlicher Widerspruch ist - entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin - auch nicht zwischen den jeweiligen Teilgutachten des Arbeitszentrums B.________ in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie zu erkennen. Obwohl aus neuropsychologischer Sicht die partiell attentional-exekutiven Minderleistungen als mit einer Antriebsminderung im Rahmen einer psychischen Störung respektive einer depressiven Störung als vereinbar qualifiziert wurden, konnte eine depressive Störung zum Zeitpunkt der Begutachtung des Arbeitszentrums B.________ aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, handelt es sich bei der neuropsychologischen Testung um ein Mittel der Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen ist, was vorliegend erfolgte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosestellung Sache des (begutachtenden) Mediziners ist ( BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Als Folge dessen kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteile 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1, 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Über eine (fach) ärztliche Qualifikation verfügt die Psychotherapeutin und Neuropsychologin lic. phil. D.________ indessen nicht.

4.1.1.3. Nicht als willkürlich zu beurteilen ist ferner die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht auf die Einschätzungen des Dr. med. E.________ abstellte, der zum Zeitpunkt des Erstgutachtens im September 2014 eine schwere depressive Episode diagnostizierte und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Das kantonale Gericht legte begründet und nachvollziehbar dar, weshalb es der Einschätzung von Dr. med. C.________, der sich mit den Angaben seines Vorgutachters kritisch auseinandersetzte, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit den Vorzug gab. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur dann einen Entscheid wegen Willkür aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).

4.1.1.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________ habe die Therapierbarkeit der depressiven Störung nicht im konkreten Einzelfall geprüft. Zum einen ist daran zu erinnern, dass gemäss den von Dr. med. C.________ erhobenen Befunden und gestützt auf die fremdanamnestischen Aussagen zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante depressive Symptomatik vorlagen. Zum anderen hat der Gutachter dennoch zur Therapierbarkeit der depressiven Störung Stellung genommen und diese bejaht, zumal diese Diagnose - wenn auch in unterschiedlich starker Ausprägung - in der Anamnese als einzige diagnostische Konstante immer wieder auftrat. So führte er ferner aus, dass für eine erfolgreiche Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine angemessene therapeutische Begleitung sowie die Teilnahme des Ehemannes an der Therapie entscheidend sei.

4.1.1.5. Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern willkürlich, als von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für die gesamte Zeit seit der Anmeldung bei der IV-Stelle ausgegangen werde, nicht stichhaltig. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ergeben sich aus dem beweiswertigen Gutachten des Arbeitszentrums B.________, auf welches sich die Vorinstanz stützte. So sei, gemäss den Gutachtern, seit Antragsstellung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Eine Ausnahme hiervon gelte für die Dauer der stationären und teilstationären Behandlungen, während denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin, die darauf abzielen vermeintliche Widersprüche im Gutachten des Arbeitszentrums B.________ aufzudecken, vermögen jedenfalls keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen. Insbesondere sind keine konkreten Indizien erkennbar, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. vorne E. 3).

4.2. Demzufolge hat die Vorinstanz weder das Willkürverbot noch sonstiges Bundesrecht verletzt, als sie auf das schlüssige Gutachten des Arbeitszentrums B.________ vom 9. Oktober 2017 abstellte und bei der Invaliditätsberechnung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit der Antragsstellung ausging. Da, wie weiter oben ausgeführt, von einer beweiswertigen medizinischen Grundlage auszugehen ist, liegt auch keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vor.

5. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Indikatorenprüfung hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben, so dass dies nicht weiter zu prüfen ist (vgl. zur Rüge- und Begründungspflicht E. 1.1). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, die nach erfolgter Parallelisierung der Vergleichseinkommen eine Invalidität von gerundet 10 % ergibt und somit einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ausschliesst. Bezüglich des von der Verwaltung und der Vorinstanz verneinten Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8 IVG ) macht die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Ausführungen, womit es sein Bewenden hat.

6. Demzufolge hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu