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8C_584/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Insufficient Reasoning in Accident Insurance Claim Linkage

Geschäftsnummer 8C_584/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision made by the cantonal administrative court regarding the entitlement to benefits from an accident insurance provider. The individual claimed that complications arising from a past accident warranted further insurance benefits. However, the insurer and the lower court concluded that the claimed issues were unlikely related to the original accident, thus denying the request for benefits. The individual’s appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, lacking a coherent argumentation directly addressing the reasons for the earlier decisions, resulting in the court not considering the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Insufficient Reasoning in Accident Insurance Claim Linkage: The individual claimed that complications arising from a past accident warranted further insurance benefits. However, the insurer and the lower court concluded that the claimed issues were unlikely related to the original accident, thus denying the request for benefits. The individual’s appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed insufficiently substantiated, lacking a coherent argumentation directly addressing the reasons for the earlier decisions, resulting in the court not considering the appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Unfallversicherungssache Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Versicherungsleistungen begründeter Entscheid Wiedererwägung durch den Versicherer direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was insufficiently substantiated.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was deemed obviously insufficiently reasoned according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_584/2017

Urteil vom 3. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 10. August 2017 (200 17 341 UV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. September 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 15. September 2017 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Vorinstanz den Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2017 im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte,

- der Unfallversicherer könne für die am 24. September 2015 gemeldeten Beschwerden höchstens allenfalls unter dem Rechtstitel eines Rückfalls bzw. von Spätfolgen zum bei ihr versicherten Unfall von 24. April 1992 leistungspflichtig erklärt werden;

- die geltend gemachten Beschwerden liessen sich indessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 24. April 1992 in Verbindung bringen, was aber Voraussetzung für weitere Versicherungsleistungen von Seiten der Beschwerdegegnerin sei;

dass das kantonale Gericht dabei insbesondere näher darlegte, weshalb der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. B.________ vom 22. April 2015 nicht überzeuge, statt dessen den sich insbesondere auch mit der Einschätzung von Dr. med. B.________ auseinandersetzenden Ausführungen der Dres. med. C.________ und D.________, beides Ärzte der SUVA-Versicherungsmedizin, vom 13. und 25. Oktober 2016 zu folgen sei,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf nicht hinreichend eingeht, sondern in erster Linie seine Kranken- und Leidensgeschichte darlegt und vor allem Fragen zu ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendem aufwirft, wie etwa seinem bereits im Jahre 1996 rechtskräftig beurteilten Gesundheitszustand,

dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (s. Urteil U 253/04 vom 27. Januar 2005) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel