Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_583/2016 KI-generiert

Accident Insurer Refusal Upheld: Causal Link to 2010 Injury Ceased in 2012

Geschäftsnummer 8C_583/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claimant who sustained injuries from a bus accident on July 1, 2010, resulting in contusions and bruises to her left knee and ankle. The accident was deemed to have concluded with no significant causal link between her ongoing complaints and the incident. The accident insurance provider halted benefits in 2012 due to insufficient evidence of a direct connection between the injury and her ongoing issues, a decision that was maintained through subsequent appeals in 2013 and 2015. The claimant's appeal to the Federal Court challenges the Zurich Social Security Court's ruling, seeking to reinstate benefits from the insurance provider based on claims of persistent health deterioration associated with the original injury.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Accident Insurer Refusal Upheld: Causal Link to 2010 Injury Ceased in 2012: The accident was deemed to have concluded with no significant causal link between her ongoing complaints and the incident. The accident insurance provider halted benefits in 2012 due to insufficient evidence of a direct connection between the injury and her ongoing issues, a decision that was maintained through subsequent appeals in 2013 and 2015. The claimant's appeal to the Federal Court challenges the Zurich Social Security Court's ruling, seeking to reinstate benefits from the insurance provider based on claims of persistent health deterioration associated with the original injury.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Unfallversicherer degenerativer Vorzustand Kausalzusammenhang Weiterausrichtung von Leistungen Kausalität der Knieverletzung Sprunggelenksverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to reject the appeal in a simplified procedure due to its obvious unfoundedness.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid as the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_583/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.________ (Jg. 1969) stürzte am 1. Juli 2010 in einem Bus, als dieser mit einem Personenwagen kollidierte. Dabei zog sie sich Kontusionen und Prellungen am linken Knie sowie am linken Fussgelenk zu. Für deren Folgen erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen bis zur - mangels rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfallereignis und noch geklagten Beeinträchtigungen - am 23. Januar 2012 verfügten Leistungseinstellung auf den 1. April 2012 hin. Auch nach zwei Rückfallmeldungen lehnte sie ihre Leistungspflicht wegen fehlenden Kausalzusammenhanges mit Verfügungen vom 7. Mai 2013 und 3. Juli 2015 jeweils ab. Letztere wurde mit Einspracheentscheid vom 6. November 2015 bestätigt.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2016 ab.

A.________ lässt dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen in Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juli 2010 wieder aufzunehmen und weiterhin zu erbringen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 Abs. 1 BGG im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der mit der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Sprechstundenbericht des Dr. med. B.________, Leiter Fusschirurgie an der Klinik C.________, vom 2. September 2016 datiert nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und hat demnach als echtes Novum von vornherein unbeachtlich zu bleiben ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht - soweit hier von Belang - die für die Beurteilung der streitigen Leistungspflicht massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen. Darauf wird verwiesen.

2.2. Das kantonale Gericht hat sich zunächst eingehend mit der vorhandenen medizinischen Dokumentation befasst und anschliessend erkannt, dass die Unfallkausalität des Beschwerdebildes gemäss Verfügung vom 23. Januar 2012 schon im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 1. April 2012 hin geprüft und - rechtskräftig - verneint worden war, sodass aufgrund der seither eingegangenen Rückfallmeldungen keine neue Überprüfung der Kausalität derselben Leiden zu erfolgen habe. Weil einerseits nach dem Unfallereignis vom 1. Juli 2010 keine frischen ossären Läsionen auszumachen waren und andererseits zur Zeit des Fallabschlusses in gesundheitlicher Hinsicht wieder der Zustand erreicht worden war, wie er sich auch ohne den erlittenen Unfall präsentieren würde (status quo sine), kam es zum Schluss, dass auch die als Rückfall gemeldeten Leiden, die Prüfungsgegenstand der Verfügung vom 7. Mai 2013 bildeten, nicht unfallkausal seien. Zu Recht keine Bedeutung mass es dabei dem Umstand bei, dass eine diskutierte frühere - allenfalls in der Kindheit - erlittene Fraktur des oberen Sprunggelenkes (OSG) nicht nachgewiesen sei, ist es doch nicht nötig, eine alternativ in Betracht fallende Leidensursache zu benennen. Es genügt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass das versicherte Unfallereignis vom 1. Juli 2010 für die geklagten Beschwerden ursächlich war. Des Weiteren befand es die Vorinstanz als nachvollziehbar, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis erstellt werden konnte, nachdem schon anlässlich des Fallabschlusses keine unfallbedingten, sondern nur krankheitsbedingte Beeinträchtigungen vom linken OSG ausgingen. Dabei ging sie gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 17. Januar 2012 davon aus, dass das versicherte Unfallereignis lediglich eine vorübergehende, im Zeitpunkt des Fallabschlusses aber bereits abgeklungene Verschlechterung und keine nachweisbaren traumatischen Veränderungen bewirkt hatte. Bestärkt sah sie sich in dieser Meinung durch Dr. med. E.________ von der Klinik C.________, welcher am 13. März 2013 ebenfalls eine ältere Fraktur als Ursache der noch vorhandenen Beschwerden sah und überdies schwere degenerative Veränderungen festgestellt hatte.

2.3. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese überzeugende Betrachtungsweise in Frage zu stellen. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb die seinerzeitige - inzwischen rechtskräftig gewordene - Kausalitätsbeurteilung beim Fallabschluss nach den wiederholten Rückfallmeldungen der Beschwerdeführerin anders ausfallen sollte, nachdem eine grundlegende Veränderung der gesundheitlichen Situation nicht geltend gemacht wird. Die behauptete deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt für sich allein keine Rückschlüsse auf deren Kausalität zu. Nicht zu beanstanden ist angesichts der medizinisch gut dokumentierten Sachlage auch, dass - in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - von zusätzlichen Abklärungen abgesehen wurde. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

3. Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl