Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_583/2015 KI-generiert

Applicant Fails to Meet Procedural Standards in Swiss Federal Supreme Court Appeal Regarding Accident Pension Denial

Geschäftsnummer 8C_583/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding an accident insurance claim following an incident that occurred in January 2006. The affected individual challenged a decision made by the insurance court of a canton, which had determined that, as of April 30, 2013, only certain medical issues were causally connected to the accident and concluded that there was no resulting loss of earnings, thus denying entitlement to a disability pension. The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal raised concerns about the evaluation of medical reports and the legal reasoning of the lower court's decision. Ultimately, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, citing failure to adequately address the points of law and facts raised by the lower court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Applicant Fails to Meet Procedural Standards in Swiss Federal Supreme Court Appeal Regarding Accident Pension Denial: The affected individual challenged a decision made by the insurance court of a canton, which had determined that, as of April 30, 2013, only certain medical issues were causally connected to the accident and concluded that there was no resulting loss of earnings, thus denying entitlement to a disability pension. The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal raised concerns about the evaluation of medical reports and the legal reasoning of the lower court's decision. Ultimately, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal, citing failure to adequately address the points of law and facts raised by the lower court.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) verfahrensrechtliche Fragen ärztlicher Bericht medizinische Gründe Kausalzusammenhang Erwerbsausfallentschädigung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the proceedings under the simplified procedure because the requirements for the appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to charge any court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_583/2015 {T 0/2}

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. August 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. September 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und unter Bezugnahme auf Arztberichte näher dargelegt hat, weshalb zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. April 2013 einzig noch der chronisch mazerierte Augenwinkel, der leicht inkomplette Lidschluss von 1 mm sowie die Empfindungsstörungen an der linken Schädelhälfte mit Einschluss der Stirn mit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2006 in einen ursächlichen Zusammenhang zu bringen waren,

dass sie in einem weiteren Schritt begründete, weshalb gestützt darauf von einer fehlenden unfallbedingten Erwerbseinbusse auszugehen sei, mithin keine UV-Rente zugesprochen werden kann,

dass sie sodann die von der SUVA festgelegte Höhe der Integritätsentschädigung einer Prüfung unterzog und für rechtens erachtete,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht ausführt, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Würdigung der Arztberichte rechtsfehlerhaft erfolgt sein bzw. auf einer für den Entscheid wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen soll,

dass er sich statt dessen darauf beschränkt, verschiedene, gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG teilweise ohnehin unzulässige Arztberichte anzurufen und dabei das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zu behaupten, was nach Gesagtem indessen offenkundig nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel