Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_582/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Public Employment Case Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_582/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Federal Administrative Court concerning a public law employment matter. The complainant challenged the earlier ruling but failed to demonstrate that the dispute met the necessary legal requirements to appeal. Specifically, the complainant did not establish that the claim involved at least the minimum dispute value of 15,000 Swiss francs or that a legal question of fundamental importance was at stake. Furthermore, the submissions were determined to be insufficient in both valid claims and justifications, failing to adequately address the prior court's reasoning or assert legal violations. As a result, the court declined to entertain the appeal, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. g BGG, Art. 51 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Public Employment Case Due to Procedural Defects: The complainant challenged the earlier ruling but failed to demonstrate that the dispute met the necessary legal requirements to appeal. Specifically, the complainant did not establish that the claim involved at least the minimum dispute value of 15,000 Swiss francs or that a legal question of fundamental importance was at stake. Furthermore, the submissions were determined to be insufficient in both valid claims and justifications, failing to adequately address the prior court's reasoning or assert legal violations. As a result, the court declined to entertain the appeal, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) öffentliches Personalrecht Streitgegenstand Prozessvoraussetzung administrative Entlassung Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not adjudicated upon (non-entrée en matière) due to procedural defects in admissibility, primarily concerning the requirements for appeal in public employment law matters and formal appeal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to impose court costs in this specific case ('umständehalber').

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_582/2012

Urteil vom 17. September 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Sektion Rechtsdienst,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 27. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der P.________ vom 23. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Juni 2012,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2012 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 26. Juli 2012 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass die Streitigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründet,

dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf diesem Gebiet mit Beschwerde nur anfechtbar sind, wenn es sich dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g BGG handelt und der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ),

dass die Vorinstanz darauf sowie auf die weiteren Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden in der Rechtsmittelbelehrung deutlich hingewiesen hat,

dass die Beschwerde führende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit wie auch das Erreichen des Mindeststreitwertes bzw. die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung näher darzulegen hat, ausser dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten ( BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62, SJ 2010 I 37 E. 3.2.1 [Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009]),

dass vorliegend die Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Erreichen des Mindeststreitwertes unerheblich sind, weil die von ihr erwähnten Kosten und Spesen in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 51 Abs. 3 BGG ),

dass daher weder ein Streitwert von mindestens 15'000 Franken als erwiesen gelten kann noch ein solcher sich aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten ergibt,

dass zudem die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum steht, und sich dies ebenso wenig aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten ergibt,

dass demzufolge bereits aus diesem Grunde ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ),

dass überdies die Beschwerde vom 23. Juli 2012 den weiteren in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weil insoweit auch zu berücksichtigen ist,

dass nach diesen Bestimmungen ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 23. Juli 2012 diesen Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine hinreichende Begründung ebenfalls offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich die Beschwerdeführerin namentlich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2012 nachgereicht worden ist,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz