Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_581/2024 KI-generiert

Claimant Rejected for Supplementary Pension Due to Asset Threshold Exceeded by Provisional Tax Liability

Geschäftsnummer 8C_581/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman appealed against the decision by the Social Insurance Office of the Canton of Zurich, which denied her application for supplementary benefits to her old-age pension due to exceeding the asset threshold of CHF 100,000 as a result of asset relinquishment. The woman's objection was dismissed by a decision dated July 4, 2023, and the cantonal court later confirmed this decision on August 22, 2024. The court ruled that income should include the provisional amount specified for property gains tax in a 2017 purchase agreement and only account for the final charge as an expense in the 2018 fiscal year. The woman subsequently lodged a similar complaint at a higher level but failed to demonstrate any evident inaccuracies or illegalities in the factual findings of the lower court, leading to the Federal Tribunal not admitting her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Rejected for Supplementary Pension Due to Asset Threshold Exceeded by Provisional Tax Liability: The woman's objection was dismissed by a decision dated July 4, 2023, and the cantonal court later confirmed this decision on August 22, 2024. The court ruled that income should include the provisional amount specified for property gains tax in a 2017 purchase agreement and only account for the final charge as an expense in the 2018 fiscal year. The woman subsequently lodged a similar complaint at a higher level but failed to demonstrate any evident inaccuracies or illegalities in the factual findings of the lower court, leading to the Federal Tribunal not admitting her appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Vorsorgeguthaben Zusatzrente Steuer vom Einkommen Vorläufige Leistungen Altersleistung unrichtige Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_581/2024

Urteil vom 20. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2024 (ZL.2023.00079).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend Zusatzleistungen zur Altersrente zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.- aufgrund eines Vermögensverzichts nicht ein. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Verwaltung mit Entscheid vom 4. Juli 2023 ab. Mit Urteil vom 22. August 2024 hat das kantonale Gericht den Einspracheentscheid bestätigt. Dabei ist es umfassend auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen. Unter anderem hat es nachvollziehbar dargelegt, dass der im Kaufvertrag provisorisch festgelegte Betrag für die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 58'000.- im Jahr 2017 als Einnahme zu berücksichtigen und erst die definitive Schuld gemäss der Abrechnung vom April 2018 in diesem Jahr im Umfang von Fr. 48'469.60 als Ausgabe anzurechnen sei.

3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen. Dabei zeigt sie nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten.

4. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber