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8C_581/2011 KI-generiert

Insurance Claim Denial Appeal Dismissed for Procedural Error

Geschäftsnummer 8C_581/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an accident insurance claim related to shoulder complaints following an incident on October 15, 2008. The administrative court had previously ruled against the claim, determining that there was insufficient demonstration of a causal relationship between the claims and the incident. The individual challenging this decision failed to adequately address the critical considerations and facts relied upon by the lower court that led to its conclusion. As a result, the higher court decided not to accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurance Claim Denial Appeal Dismissed for Procedural Error: The administrative court had previously ruled against the claim, determining that there was insufficient demonstration of a causal relationship between the claims and the incident. The individual challenging this decision failed to adequately address the critical considerations and facts relied upon by the lower court that led to its conclusion. As a result, the higher court decided not to accept the appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Prozessvoraussetzung ärztlicher Behandlungsfehler Kollokationsklage Subrogation des Versicherers unfallkausale Körperschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to dismiss the appeal without entering into its merits due to deficiencies in the statement of grounds.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the imposition of court costs in light of the outcome.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering into its merits due to deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs in light of the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_581/2011 {T 0/2}

Urteil vom 29. September 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 12. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2011 an H.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von H.________ am 19. August 2011 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist,

dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geltend gemachten Schulterbeschwerden u.a. in Auseinandersetzung mit Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ mit der Begründung ablehnte, es fehle am hierfür mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit geforderten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 15. Oktober 2008,

dass der Beschwerdeführer auf diese entscheidwesentlichen Erwägungen 3.3.3 und 4.1 in fine nicht näher eingeht,

dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut angerufenen Berichten der Dres. med. E.________ und M.________ unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel