Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_581/2010 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_581/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the Social Insurance Court of a Swiss canton, which determined that the applicant was unable to demonstrate a significant change in her health status that would warrant a reassessment of her disability pension. The applicant had previously requested a review of her eligibility for an increased pension, but the cantonal authority ruled there was insufficient evidence to support her claim. Following the rejection of her plea, the applicant submitted an appeal, which was found to have inadequacies in its substantiation, leading the Federal Tribunal to decide not to proceed with the appeal. The Tribunal also stated that no court fees would be levied in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Appeal Dismissed for Procedural Defects: The applicant had previously requested a review of her eligibility for an increased pension, but the cantonal authority ruled there was insufficient evidence to support her claim. Following the rejection of her plea, the applicant submitted an appeal, which was found to have inadequacies in its substantiation, leading the Federal Tribunal to decide not to proceed with the appeal. The Tribunal also stated that no court fees would be levied in this instance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung, (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Verfahrensmangel Rentenerhöhung halbe Rente sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to procedural deficiencies in the submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The decision waived the imposition of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_581/2010

Urteil vom 20. August 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung, (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, dass G.________ eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen konnte und die IV-Stelle des Kantons Zürich deshalb mit Verfügung vom 22. September 2008 zu Recht auf das Gesuch um Neuanmeldung bzw. revisionsweise Erhöhung der halben Invalidenrente nicht eingetreten ist,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2010 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand der Versicherten in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was ungenügend ist ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 6. Juli 2010 eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz