Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_580/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Based on Separable Drug Addiction Consequences and Borderline Personality Disorder Assessment

Geschäftsnummer 8C_580/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability insurance benefits due to severe depression after an initial application for vocational training support was denied. The individual had undergone several medical and vocational assessments, which eventually led to a determination of a low disability degree (25%) and the denial of a pension claim. Subsequently, the individual challenged this decision in court, arguing for a 100% disability rating based on ongoing health issues and past medical treatments. The lower court upheld the refusal of benefits, leading to further legal actions focused on the validity of the assessments and interpretations of health-related impacts on the individual's work capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 4 IVG; Invalidity Pension Denial Based on Separable Drug Addiction Consequences and Borderline Personality Disorder Assessment: The individual had undergone several medical and vocational assessments, which eventually led to a determination of a low disability degree (25%) and the denial of a pension claim. Subsequently, the individual challenged this decision in court, arguing for a 100% disability rating based on ongoing health issues and past medical treatments. The lower court upheld the refusal of benefits, leading to further legal actions focused on the validity of the assessments and interpretations of health-related impacts on the individual's work capacity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Bemessung des Invaliditätsgrades Borderline-Persönlichkeitsstörung gesundheitliche Beeinträchtigung Drogensucht berufliche Abklärung Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the legal basis for granting the appellant's request for free legal aid and representation.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited to warn the beneficiary that they must reimburse the court treasury if they later become able to pay.

Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited as the basis for the general rule that the proceedings are subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited for the order imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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608 2018 139 (2019-01-23) · fr
Disability Benefits Appeal: Pain Misuse vs. Endometriosis Impairment
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«…eeinflussen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. August 2013, 9C_856/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen und vom 11. März 2015, 8C_580/2014, E. 2.2.2). 5. Die Verwaltung als verfügende Instanz – und im Beschwerdefall das Gericht – dürfen eine Tatsache n…»
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9C_680/2017 (2018-06-22)
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«…eeinflussen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. August 2013, 9C_856/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen und vom 11. März 2015, 8C_580/2014, E. 2.2.2). 6. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgru…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_580/2014

Urteil vom 11. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. Nachdem sich die 1987 geborene A.________ am 4. November 2005 unter anderem wegen einer schweren Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Erwachsene angemeldet hatte, veranlasste die IV-Stelle des Kantons St. Gallen berufliche und medizinische Abklärungen. Nach verschiedenen Vorbereitungsmassnahmen erteilte die IV-Stelle am 7. Juni 2007 Kostengutsprache bezüglich der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau Profil B, welche in der Folge diverse Male modifiziert bzw. verlängert wurde, bis mit (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 16. Juni 2010 die Abweisung des Leistungsgesuchs erfolgte. Gleichzeitig wurde A.________ darauf hingewiesen, dass ihr aus medizinischer Sicht eine klinikinterne Suchtentzugsbehandlung zumutbar sei.

Am 17. August 2010 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle erteilte wiederum mehrere Kostengutsprachen im Zusammenhang mit den Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau Profil B. Mit Mitteilung vom 27. November 2012 stellte sie fest, dass die erstmalige berufliche Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen per 30. Oktober 2012 habe abgebrochen werden müssen. Im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Entwicklung holte sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vom 27. Mai 2013 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 5. September 2013 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen 25%igen Invaliditätsgrad.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Juni 2014).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei eine Invalidität von 100 % anzuerkennen und es sei ihr gestützt darauf eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen zur Invalidität im Allgemeinen ([vgl. Art. 4 IVG in Verbindung mit] Art. 8 Abs. 1 ATSG ), zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem hierfür erforderlichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %; Art. 28 Abs. 2 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt ( BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG ). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) : Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

2.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ( BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG ) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet ( BGE 99 V 28 E. 3b S. 30); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3. Das kantonale Gericht stützt sich auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. Mai 2013. Darin werden - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, eine Störung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, und eine Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch, diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung beziffert der Experte auf 75 %. Arbeiten in den Nachtstunden oder zu unregelmässigen Zeiten seien ungünstig, Arbeitsplätze in einem Milieu mit leichtem Zugang zu Suchtmitteln (zum Beispiel im Bereich der Gastronomie, Freizeitindustrie oder im Gesundheitswesen) und in der Erziehung oder Betreuung von Kindern seien ungeeignet. Die Ausbildungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei gegeben.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zwischen der gutachterlichen Einschätzung und den medizinischen Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen Divergenzen betreffend Diagnosen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Zudem habe Dr. med. B.________ die neuropsychologischen Aspekte nicht abgehandelt, nachdem der Hausarzt und die behandelnde Psychiaterin diesbezügliche Abklärungen als notwendig erachtet hätten.

4.1.1. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1 hiervor). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier nicht, denn das kantonale Gericht setzt sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit einlässlich mit den im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen der Versicherten auseinander und legt in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ( BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) willkürfrei dar, weshalb das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. Mai 2013 als voll beweiskräftig einzustufen ist.

4.1.2. Soweit die Versicherte moniert, es fehle eine neuropsychologische Untersuchung, ist dem entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich Dr. med. B.________ überlassen blieb, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4.2). Wenn er angesichts der von der Versicherten geschilderten Beschwerden eine neuropsychologische Abklärung offensichtlich nicht als notwendig erachtete, ist es im Lichte der eingeschränkten Kognition (E. 1 hiervor) nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz dennoch auf seine psychiatrische Fachmeinung abgestützt hat. Es kann ihr entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) vorgeworfen werden, weil sie sich mit dem Fehlen einer neuropsychologischen Abklärung nicht auseinandergesetzt hat. Denn das Gericht muss sich bei der Begründung seines Entscheids rechtsprechungsgemäss nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zur Begründungspflicht: BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen).

4.1.3. Die Kritik, Vorinstanz und IV-Stelle hätten sich ausschliesslich auf das "für sie günstige Gutachten" gestützt und die übrigen medizinischen Vorakten nicht gewürdigt, ist unbegründet. Der psychiatrische Gutachter stellt keinen Zusammenhang zwischen der Drogensucht und dem eigenständigen Befund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ fest. Vielmehr geht er davon aus, dass die Drogenproblematik bisher falsch eingeschätzt worden sei. Invalidenversicherungsrechtlich ist bei dieser Ausgangslage lediglich die vom ihm auf 25 % bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Persönlichkeitsstörung relevant, da dieser Gesundheitsschaden offenbar nicht geeignet ist, das Suchtverhalten aufrecht zu erhalten oder dessen Folgen massgeblich zu verstärken (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die übrigen medizinischen Berichte in ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht zwischen Drogensucht und versichertem Gesundheitsschaden differenzieren, weshalb sie von vornherein keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des versicherten Gesundheitsschadens bilden konnten.

Es trifft sodann nicht zu, dass das Gutachten nicht in Kenntnis der wesentlichen Vorakten erstellt wurde. Auf den Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums C.________, vom 27. Juni 2013 hatte der Experte zwar keinen Zugriff, da dieses Schriftstück erst nach Ablieferung des Gutachtens (vom 27. Mai 2013) datiert. Dr. med. B.________ hatte jedoch im Rahmen seiner Abklärungen am 27. Mai 2013 mit der behandelnden Psychologin der Psychiatrischen Tagesklinik, D.________, telefoniert und deshalb Kenntnis von ihrer Einschätzung, so namentlich von ihrer Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, abhängigen und selbstunsicheren Anteilen sowie einer mittelgradigen Depression und ihrem Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Mit dieser Beurteilung setzte er sich in der Expertise ausführlich auseinander, ebenso mit den bisher erfolglosen Erstausbildungsversuchen der IV-Stelle. Der langzeitliche Krankheitsverlauf fand zweifellos Eingang in die Expertise.

4.2. Soweit die Versicherte schliesslich darauf hinweist, dass sie seit Oktober 2013 wieder in der Psychiatrischen Klinik behandelt werde, kann sie daraus schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil das Datum der rentenablehnenden Verfügung (5. September 2013) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 134 V 392 E. 6 S. 397). Die von ihr angekündigte Nachreichung eines neuen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und eines aktuellen medizinischen Berichts der Psychiatrischen Dienste E.________ muss vom Bundesgericht nicht abgewartet werden, weil es sich dabei ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln würde.

5. Gegen den Einkommensvergleich der IV-Stelle, der keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergibt, bringt die Versicherte keine Einwände vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ihrem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit als ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als geboten erscheint ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Stephan Mullis, Staad, wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz