Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_58/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Appeal for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 8C_58/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Appeal for Procedural Non-Compliance: Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensrügen Arbeitslosenversicherung vereinfachtes Verfahren Arbeitslosigkeit formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to an obvious defect in the statement of grounds concerning the reasons for non-entry by the lower court.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was applied exceptionally to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_58/2024

Urteil vom 5. März 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 23. Januar 2024 (S 24 2).

Erwägungen:

1. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335

).

2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 23. Januar 2024 auf die gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. November 2023 gerichtete Beschwerde vom 10. Januar 2024 wegen ausgebliebener Beschwerdeverbesserung nicht ein.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesgerichts am 1. Februar 2024 auf die spezifischen Eintretensvoraussetzungen bei der Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretens - in keiner seiner beiden Eingaben hinreichend ein. Allein den Geschehensablauf zu schildern und darüber hinaus den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners in Frage zu stellen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel