Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_58/2023 KI-generiert

Pension Discontinuation Based on Medical Improvement in Morbus Crohn Case

Geschäftsnummer 8C_58/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman who was born in 1982 and had been initially granted a three-quarters disability pension in 2013 due to Morbus Crohn, had her pension revised and subsequently stopped in 2022 by the Basel-Landschaft disability insurance office after a reassessment showed improved health status, reducing her disability degree to 28%. She contested this decision in court, asserting her entitlement to continued benefits, but her appeal was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which validated the termination of her pension based on the updated medical assessment. She further filed a complaint in public law matters to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the cantonal court's decision and the insurance office's ruling from January 2022, aiming for the continuation of her previously granted disability pension beyond March 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 ATSG, Art. 88a IVV; Pension Discontinuation Based on Medical Improvement in Morbus Crohn Case: She contested this decision in court, asserting her entitlement to continued benefits, but her appeal was dismissed by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which validated the termination of her pension based on the updated medical assessment. She further filed a complaint in public law matters to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the cantonal court's decision and the insurance office's ruling from January 2022, aiming for the continuation of her previously granted disability pension beyond March 2022.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Rentenrevision Verbesserung des Gesundheitszustands medizinisches Sachverständigengutachten medizinische Gründe Einstellung von Invalidenrenten Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with summary grounds by referring to the cantonal court decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was considered prospectsless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_58/2023

Urteil vom 4. Dezember 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Métral,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2022 (720 22 49 / 229).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1982 geborene A.________, gelernte Coiffeuse, ersuchte Anfang 2010 aufgrund eines Morbus Crohn erstmals um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Basel-Landschaft veranlasste verschiedene Abklärungen, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten des Spitals B.________ vom 3. August 2012, und sprach A.________ mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 ab 1. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 64 %). Die Rentenzusprache wurde am 9. Juli 2015 revisionsweise bestätigt.

A.b. Anfang Juli 2020 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein. Dabei aktualisierte sie die medizinischen Akten und holte bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Spital B.________, eine neue polydisziplinäre Expertise vom 13. Oktober 2021 ein. Am 14. Januar 2022 verfügte sie die Einstellung der bisherigen Invalidenrente per Ende Februar 2022 (Invaliditätsgrad: 28 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 6. Oktober 2022 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und der Verfügung vom 14. Januar 2022 sei ihr auch nach dem 1. März 2022 eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Renteneinstellung per Ende Februar 2022 aus Sicht des Bundesrechts stand hält.

2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Demgemäss legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV .

Zwar erging die dem angefochtenen Urteil vom 6. Oktober 2022 zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Vorliegend steht aber eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen (medizinischen) Verhältnisse zur Diskussion (vgl. nachfolgend E. 4.1 am Ende). Damit beurteilt sich die Streitigkeit in diesem Fall nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.

2.2. Im angefochtenen Urteil sind die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären asim-Revisionsgutachten vom 13. Oktober 2021 Beweiswert zuerkannt, wonach es im Vergleich zu den in der Expertise vom 3. August 2012 erhobenen Befunden - die dannzumal attestierte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten betrug 30 % - zu einer eindeutigen gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei. Angesichts der neu für adaptierte Verweistätigkeiten auf 70 % festgelegten Arbeitsfähigkeit hat es einen Revisionsgrund ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) bejaht. Gestützt darauf ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Januar 2022 sei rechtens.

4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.

4.1. Ins Leere zielt vorab die Kritik an der Beweiskraft des asim-Gutachtens. Bezüglich des Einwands, bei den behandelnden Psychiatern hätten seitens der medizinischen Sachverständigen fremdanamnestische Angaben eingeholt werden müssen, hat es mit dem zutreffenden Hinweis des kantonalen Gerichts auf die einschlägige Rechtsprechung sein Bewenden (vgl. statt vieler: Urteile 8C_772/2018 vom 19. März 2019 E. 6.2; 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Mithin enthält die psychiatrische asim-Expertise schlüssige Angaben hinsichtlich Diagnoseherleitung, Konsistenz und Plausibilität sowie betreffend Ressourcen und Belastungsfaktoren (vgl. BGE 141 V 281 ; 143 V 409 und 418). Die daraus resultierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird, anders als in der Beschwerde geltend gemacht, in nicht zu beanstandender Weise begründet. Gleiches gilt für die polydisziplinäre Gesamteinschätzung der asim-Experten, welche sämtlichen rheumatologischen, gastroenterologischen und psychiatrischen Einschränkungen Rechnung trägt und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen hinreichend berücksichtigt. In Anbetracht dessen erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach seit Beginn der medikamentösen Therapie mit Vedolizumab (Entyvio) ab September 2016 bis Juli 2017 eine sukzessive Verbesserung der - somit nicht mehr therapieresistenten - abdominalen Symptomatik (Morbus Crohn) erfolgt ist (asim-Gutachten, S. 9 f.), durchaus überzeugend.

4.2. Beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf die vom Gutachten abweichenden Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte, so ist dem ebenso wenig Erfolg beschieden. Vielmehr hat sich die Vorinstanz eingehend dazu geäussert. Sie hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vor allem miteinbezogen, dass die behandelnde Rheumatologin Dr. med. C.________, von einer Verschlimmerung der axialen Spondylarthrose ausging (Bericht vom 6. Dezember 2021) und festgestellt, diese Tatsache sei in der asim-Expertise vom 13. Oktober 2021 bereits berücksichtigt worden; abgesehen davon habe es Dr. med. C.________ im Gegensatz zu den medizinischen Sachverständigen unterlassen, sich zu den diesbezüglichen funktionellen Auswirkungen (hinreichend) zu äussern (vorinstanzliche Erwägung 8.2.1 am Ende). Gleichermassen detailliert befasst hat sich die Vorinstanz mit der Beurteilung des (früheren) behandelnden Psychiaters Dr. med. Dervisoglu (undatierter Bericht; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2015). Ihre diesbezügliche Feststellung, wonach weder die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen (Müdigkeit, Konzentrationsprobleme) noch die - im Zeitpunkt der asim-Begutachtung remittierte - depressive Störung zu einer über 30 % liegenden Arbeitsunfähigkeit führen, bleibt für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung bestehen mit anderen Worten offenkundig keine.

4.3. Auch anhand der sonstigen Vorbringen sind keine Gründe ersichtlich, welche das polydisziplinäre asim-Gutachten vom 13. Oktober 2021 ernsthaft in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Demzufolge durfte das kantonale Gericht darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Weiterungen zum vorinstanzlich bestätigten (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 28 % erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin dazu - wie schon im kantonalen Verfahren - nichts vorbringt.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

6. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (vgl. E. 5 hievor) ist nach dem Gesagten als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG anzusehen (vgl. Urteil 8C_677/2022 vom 3. Juli 2023 E. 7 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder