Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_58/2013 KI-generiert

Appeal on Interlocutory Judgment Regarding Helplessness Allowance Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 8C_58/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding invalidity insurance in which the complainant contested a decision made by the cantonal social insurance office. The initial ruling by the social insurance court favored the complainant by overturning a previous decision and ordering further evaluations to reassess the complainant's entitlement to compensation for assistance needs. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the complainant sought to have the earlier decision annulled and receive retroactive compensation, asserting that delays in resolution had caused significant issues. However, the tribunal determined that the appeal did not meet the necessary prerequisites for consideration and therefore decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal on Interlocutory Judgment Regarding Helplessness Allowance Dismissed for Inadmissibility: The initial ruling by the social insurance court favored the complainant by overturning a previous decision and ordering further evaluations to reassess the complainant's entitlement to compensation for assistance needs. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the complainant sought to have the earlier decision annulled and receive retroactive compensation, asserting that delays in resolution had caused significant issues. However, the tribunal determined that the appeal did not meet the necessary prerequisites for consideration and therefore decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Hilflosenentschädigung Zwischenentscheid Invalidenversicherung Beschwerdelegitimation Sachverständigengutachten Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because it is obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_58/2013

Urteil vom 14. Februar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012, mit welchem die Beschwerde der G.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen (Einholung eines Gutachtens durch unabhängige Sachverständige) vornehme und hernach über den Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung neu verfüge,

in die Beschwerde der G.________ mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei ihr "mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2009"; "dem Bundesgericht (werde) die Kompetenz überlassen, ob es in der Sache selbst entscheiden (wolle) oder ob eine Rückweisung an die Vorinstanz vorgenommen werden (müsse)"; "sollten trotz allem neue Abklärungen nötig sein, dann sollte dies unter der Auflage stehen, dass keine befangene Personen und keine der Kollegialiät verpflichteten Personen mit Abklärungen betraut werden",

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus- setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass zudem die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverzögerung, bei deren Vorliegen die Anfechtungsvoraus-setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entfallen würde, hier in keiner Weise begründet ist (vgl. das zur Publ. in BGE 138 X xxx bestimmte Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen sowie Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.1 f.),

dass im Übrigen der Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei sie die geltend gemachten Rügen dannzumal wird vorbringen können,

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz