Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_58/2007 KI-generiert

Pension Reduction Based on Reduced Disability Degree

Geschäftsnummer 8C_58/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suffering from generalized epilepsy and a history of developmental delay, who was initially awarded a full invalidity pension due to a significant disability rating. However, this pension was later revised downward to a quarter pension based on an assessment indicating an increased ability to work in certain roles. Following a complaint against this reduction, the administrative court upheld the decision, leading to an appeal at the federal level. The individual seeks reinstatement of a higher pension and a neuropsychological assessment, questioning the validity of the new disability assessment and the resulting pension adjustment.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Pension Reduction Based on Reduced Disability Degree: However, this pension was later revised downward to a quarter pension based on an assessment indicating an increased ability to work in certain roles. Following a complaint against this reduction, the administrative court upheld the decision, leading to an appeal at the federal level. The individual seeks reinstatement of a higher pension and a neuropsychological assessment, questioning the validity of the new disability assessment and the resulting pension adjustment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Herabsetzung der Invalidenrente Invaliditätsgrad Viertelsrente Minderung der Erwerbsfähigkeit Erwerbseinkommen Bemessung des Invaliditätsgrades

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was disposed of using the simplified procedure indicated by this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_58/2007

Urteil vom 25. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien

D.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1981 geborene D.________ leidet an einer 1988 erstmals festgestellten generalisierten Epilepsie mit Grand-Mal-Anfällen bei Anfallsfreiheit unter epileptischer Medikation sowie an einem Status nach geistigem Entwicklungsrückstand. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 sprach ihm die IV-Stelle Schwyz gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 setzte sie diese ab 1. Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % auf eine Viertelsrente herab.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Januar 2007 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Weiterausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente und die Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ), die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ; Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169, 222) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; AHI 2002 S. 62 E. 4b/cc, I 82/01) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; RKUV 2003 Nr. U S. 337 E. 5.1, U 38/01, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Nach der Rechtsprechung darf zur Revision geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse (gesundheitlicher und/ oder erwerblicher Natur) wesentlich geändert haben, hingegen nicht schon bei geänderter medizinischer und/oder rechtlicher Einschätzung oder eventuell anderer, neuer Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes ( BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 626/06 vom 6. November 2006, E. 2, je mit Hinweisen).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. August 2000 ausgerichtete Dreiviertelsrente zu Recht revisionsweise ab 1. Dezember 2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde.

3.1 Das kantonale Gericht hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den unter ärztlicher Mitwirkung erstatteten Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg vom 3. Juni 2004, erkannt, dass der Beschwerdeführer als Küchengehilfe im Bereich Kantinenrestauration sowie im Übrigen auch als Hilfsbäcker zu 100 % arbeitsfähig ist. Diese auf ärztlicher und berufsberaterischer Stellungnahme beruhende Feststellung der Restarbeitsfähigkeit ist tatsächlicher Natur ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; erwähntes Urteil I 626/06, E. 3) und für das Bundesgericht daher grundsätzlich verbindlich. Der Versicherte erhebt letztinstanzlich keine Rügen, welche diese Feststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG).

3.2 Das kantonale Gericht hat, wie bereits die Verwaltung, für das Jahr 2006 ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 64'350.- ( Art. 26 Abs. 1 IVV : 90 % von Fr. 71'500.-) und - gestützt auf Angaben des St. Galler Kantonalverbandes Gastro - einem Invalideneinkommen von Fr. 38'184.- (Fr. 3182.- x 12) einen Einkommensvergleich vorgenommen. Diese Werte werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Deren Gegenüberstellung ergibt einen Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. BGE 130 V 121 ), was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt.

4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen,

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: