Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_579/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Calculation: Actual vs. Statistical Earnings

Geschäftsnummer 8C_579/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1953 applied for an invalidity pension in 2004 due to health issues stemming from a work-related injury. After assessments, the relevant authority determined a 48% degree of disability, granting a quarter pension. Following a legal challenge, the case was sent back for further review, which resulted in another determination of a quarter pension. The individual contested this ruling, arguing for a higher pension based on a degree of disability of at least 54%. The case revolved around the assessment of the individual's earning capacity and whether the pension should be calculated based on actual earnings or statistical averages for similar positions in the healthcare sector.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Invalidity Pension Calculation: Actual vs. Statistical Earnings: After assessments, the relevant authority determined a 48% degree of disability, granting a quarter pension. Following a legal challenge, the case was sent back for further review, which resulted in another determination of a quarter pension. The individual contested this ruling, arguing for a higher pension based on a degree of disability of at least 54%. The case revolved around the assessment of the individual's earning capacity and whether the pension should be calculated based on actual earnings or statistical averages for similar positions in the healthcare sector.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Ermittlung des hypothetischen Einkommens Viertelsrente Rentenanspruch Durchschnittslohn Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (the IV-Stelle).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the losing party to pay the prevailing party an allowance for legal expenses.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (57)

A/680/2023 (2024-12-10) · ge
Former Detention Officer's Disability Pension Appeal Upheld Despite New Spinal and Mental Health Issues
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UV.2022.62 (2023-11-09) · sg
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«…ist (BGE 142 V 188 E. 2.5.7 mit Hinweisen), widersprechen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.3.2; vgl. dazu auch die am 1. Januar 2022 für den Bereich der IV in Kraft getretene Verordnungsbestimmung von Art…»
UV.2022.62 (2023-11-09) · sg
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«…ist (BGE 142 V 188 E. 2.5.7 mit Hinweisen), widersprechen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.3.2; vgl. dazu auch die am 1. Januar 2022 für den Bereich der IV in Kraft getretene Verordnungsbestimmung von Art…»
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«…ette extrapolation n'est pas possible (TF 9C_720/2012 du 11 février 2013 c. 2.3.2, 8C_7/2014 du 10 juillet 2014 c. 8.1, 8C_579/2009 du 6 janvier 2010 c. 2.3.2; MICHEL VALTERIO, Commentaire – Loi fédérale sur l'assurance- invalidité, 2018, art. 28a n.…»
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«…die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1). Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalidenloh…»
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«…die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1). Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalidenloh…»
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«…ie DAP- Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1). Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalidenloh…»
UV.2019.3 (2020-09-29) · sg
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«…ie DAP- Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1). Es ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalidenloh…»
UV.2018.63 (2020-06-29) · sg
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«…die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1). Der Beizug von DAP-Zahlen zur Festsetzung des Invalidenlohns ist demnach vorliegend nicht zu beanstanden, nac…»
UV.2018.63 (2020-06-29) · sg
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«…die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1). Der Beizug von DAP-Zahlen zur Festsetzung des Invalidenlohns ist demnach vorliegend nicht zu beanstanden, nac…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_579/2009

Urteil vom 6. Januar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 19. Mai 2009.

Sachverhalt:

A. Am 23. Februar 2004 meldete sich die 1953 geborene B.________ zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1. März 2004 gestützt auf einen nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 10. Januar 2007). In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zurück (Entscheid vom 11. September 2007). Die IV-Stelle holte eine interdisziplinäre Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS), vom 9. September 2008 ein. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 sprach sie der Versicherten wiederum eine Viertelsrente ab 1. März 2004 zu.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 19. Mai 2009).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. März 2004 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 54 % zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2 Ist bei der Invaliditätsbemessung streitig, welche Löhne an einer bestimmten Arbeitsstelle bezahlt werden oder erreicht werden können, sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts tatsächlicher Natur, die letztinstanzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG korrigiert werden können. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, welche hypothetischen Erwerbseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG miteinander in Beziehung gesetzt werden müssen, so auch die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind (vgl. Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 in Verbindung mit E. 1 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln ist, wie die Vorinstanz annimmt, oder aber der tatsächlich erzielte Lohn als Diakonin herangezogen werden muss.

2.1 Der Invaliditätsgrad drückt die aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung folgende Einbusse an Erwerbskraft aus und ist anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ( Art. 16 ATSG ). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, soweit das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen Beweisanforderungen ( BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18 mit Hinweisen). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

2.2

2.2.1 Die Versicherte schloss 1973 eine Lehre als Arztgehilfin ab, welchem Beruf sie bis 1983 nachging. In den folgenden drei Jahren absolvierte sie eine Ausbildung zur Hebamme. Diese Tätigkeit, die sie zuletzt zu einem Pensum von 80 % als stellvertretende Leiterin der Hebammen im Spital X.________ ausübte, gab sie wegen gesundheitlicher Folgen eines Treppensturzes vom 25. Januar 1997 per Ende April 1998 auf. Am 6. Januar 1998 ersuchte die Versicherte um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur Diakonin am theologischen Seminar Y.________). Die damals zuständige IV-Stelle sprach ihr im Rahmen der Austauschbefugnis anstelle einer einjährigen Einarbeitungszeit im früher ausgeübten Beruf als Arztgehilfin die Übernahme des ersten Ausbildungsjahres zur Diakonin zu (Verfügung vom 18. Dezember 1998). Nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Ausbildung zur Diakonin arbeitete die Versicherte ab 1. September 2001 bei der Gemeinde Z.________ zunächst im zeitlichen Umfang von 80 %, bei Rentenbeginn am 1. März 2004 zu 60 % und ab Februar 2005 bis Erlass der Rentenverfügung vom 4. Dezember 2008 zu 50 %.

2.2.2 Laut Einschätzung der medizinischen Sachverständigen der MEDAS (Gutachten vom 9. September 2008), auf die nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen ist, war die früher ausgeübte Tätigkeit als Hebamme wegen der damit verbundenen Kraftanstrengungen und Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten Tätigkeiten mit der Möglichkeit freier Einteilung von Belastungen war sie jedoch vollständig einsatzfähig. Einschränkungen ergaben sich allein aus der psychischen Symptomatik (rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und ausgeprägten Somatisierungstendenzen [ICD-10 F33.01 und F33.11]), welche Ausdauer, Kraftentfaltung und psychophysische Belastbarkeit beeinträchtigte. Diese gesundheitlichen Störungen bestanden seit April 1997. Insgesamt war die Versicherte im Beruf als Diakonin oder Arztgehilfin, wie auch in jeder anderen, den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig.

2.3

2.3.1 Das kantonale Gericht erwog, die Versicherte schöpfe mit dem ausgeübten Pensum von 50 % die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht vollständig aus, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Lohn als Diakonin abgestellt werden könne. Massgebend seien daher die statistischen Durchschnittslöhne der LSE im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Da sowohl die Tätigkeit als Arztgehilfin, wie auch als Diakonin darunterfielen, könne offengelassen werden, ob der Versicherten aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ein Wechsel zur besser bezahlten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zumutbar sei.

2.3.2 Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Die vorinstanzliche Argumentation läuft darauf hinaus, dass das hypothetische Invalideneinkommen stets aufgrund statistischer Durchschnittswerte zu bestimmen ist, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst darunter liegt. Dies widerspricht offensichtlich der in E. 2.1 hievor zitierten Rechtsprechung, wonach primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person steht. Sodann steht fest (E. 2.2.1 in fine hievor), dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenbeginns die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60 % im ausgeübten Beruf als Diakonin vollständig ausschöpfte, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst festzulegen ist. Erst später (ab Februar 2005) reduzierte sie das Arbeitspensum auf 50 %. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Revisionsgrund dar. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil I 171/04 vom 1. April 2005 E. 4.2 (zusammengefasst in HAVE 2005 S. 240) verwiesen. Danach war das Invalideneinkommen einer versicherten Person, die nach erfolgreichen Eingliederungsmassnahmen in einem neuen Beruf tätig war, die zumutbare Arbeitsfähigkeit aber nicht vollständig ausschöpfte, aufgrund des (hochgerechneten) tatsächlichen Verdienstes und nicht anhand statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln. Demnach wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch unter Zugrundelegung eines Invalideneinkommens im Betrag des als Diakonin bei einem 60 %-Pensum erzielten Verdienstes neu verfügen.

3. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG der unterliegenden IV-Stelle (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235) aufzuerlegen. Sie hat der Beschwerdeführerin ausserdem eine aufwandgemässe Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2009 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2008 aufgehoben werden und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 2.3.2 über den Rentenanspruch neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder