Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_578/2018 KI-generiert

Accident Insurance Claim for Shoulder Complaints Causation Dispute

Geschäftsnummer 8C_578/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding accident insurance related to shoulder complaints experienced by the claimant after an incident that occurred on February 4, 2012. The lower court, the St. Gallen Insurance Court, denied the insurance provider's obligation to cover these shoulder issues, concluding that there was no sufficient causal connection to the reported accident. The claimant challenged this decision, but the higher court found the appeal inadequately substantiated, particularly in failing to address the prior court's detailed reasoning and findings. Consequently, the court decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Accident Insurance Claim for Shoulder Complaints Causation Dispute: The lower court, the St. Gallen Insurance Court, denied the insurance provider's obligation to cover these shoulder issues, concluding that there was no sufficient causal connection to the reported accident. The claimant challenged this decision, but the higher court found the appeal inadequately substantiated, particularly in failing to address the prior court's detailed reasoning and findings. Consequently, the court decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Unfallkausalität medizinische Gründe Schulterverletzung grobe Fahrlässigkeit Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry upon the appeal) based on this procedural provision for being obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_578/2018

Urteil vom 17. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Versicherung AG,

Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. Juni 2018 (UV 2016/37).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Schulterbeschwerden rechts verneinte, weil sie nicht in einem ursächlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 4. Februar 2012 stünden,

dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte, sich insbesondere auch mit der darin aufgestellten These einer unfallbedingten PASTA-Läsion auseinandersetzte und ausführte, weshalb sich diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen lasse,

dass es sich dabei auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, der erstbehandelnde Arzt habe die Schulter nur unzureichend untersucht, auseinandersetzte,

dass die Beschwerdeführerin dies letztinstanzlich wiederholt, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen 3.2 und insbesondere 3.3 der Vorinstanz näher einzugehen,

dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, woran auch die Schilderungen der sich im Alltag zeigenden Probleme wegen der Schulterbeschwerden rechts nichts ändert,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel