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8C_578/2015 KI-generiert

Appeal Against Interlocutory Procedural Order Inadmissible - Consent Inquiry Lacked Merit

Geschäftsnummer 8C_578/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding entitlement to invalidity insurance benefits, brought before a higher court after the original court issued a procedural ruling that required the involvement of a guardian for the complainant's legal action. The complainant contested the procedural ruling, seeking to appeal it, but the court clarified that such rulings are not typically subject to appeal unless specific legal criteria are met. The court concluded that the complainant's appeal was not sufficiently substantiated and therefore rejected it, while also deciding not to impose court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a undbBGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Interlocutory Procedural Order Inadmissible - Consent Inquiry Lacked Merit: The complainant contested the procedural ruling, seeking to appeal it, but the court clarified that such rulings are not typically subject to appeal unless specific legal criteria are met. The court concluded that the complainant's appeal was not sufficiently substantiated and therefore rejected it, while also deciding not to impose court fees.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) prozessleitende Verfügungen Zwischenentscheid Willensmangel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Streitiges Verfahren Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
dass ansonsten der Grundsatz gilt, dass verfahrensmässige Beanstandungen erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht vorgebracht werden können (vgl. Art. 90 BGG ),
Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. a undbBGG
unzureichend begründeterweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a undbBGG nicht einzutreten ist,
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwen dung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The Tribunal waived the collection of court fees based on this provision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_578/2015

Urteil vom 16. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 13. Juli 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. August 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2015,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht mit der Verfügung von 13. Juli 2015 eine bei ihr am 6. Juli 2015 von A.________ ins Recht gelegte Beschwerde an dessen Beistand zustellte mit Anfrage, ob er dieser Eingabe seine Zustimmung erteile,

dass es sich dabei um eine das Verfahren leitende und nicht abschliessende Verfügung handelt,

dass gegen solche Verfügungen nur ausnahmsweise unter den in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann,

dass ansonsten der Grundsatz gilt, dass verfahrensmässige Beanstandungen erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht vorgebracht werden können (vgl. Art. 90 BGG ),

dass eine solche Ausnahme weder geltend gemacht noch erkennbar ist,

dass insbesondere mit der Anfrage des Gerichts an den Beistand allein noch nichts Abschliessendes über die Möglichkeit, eigenständig Prozess führen zu können, gesagt ist,

dass, soweit der Beschwerdeführer eine durch die Vorinstanz begangene Rechtsverzögerung /-verweigerung geltend macht, er sich diesbezüglich nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass das Gericht eben mit der von ihm beanstandeten Verfügung tätig geworden ist, seine Eingabe insoweit den Begründungsanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht zu genügen vermag,

dass sich dergestalt die Beschwerde offenkundig als unzulässig bzw. unzureichend begründeterweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a undbBGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwen dung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Rico Peter, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel