Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_577/2024 KI-generiert

Cantonal Insurance Court Decision Affirmed on Procedural Grounds.

Geschäftsnummer 8C_577/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision from the Public Unemployment Insurance Fund of the Canton of Aargau. The appellant challenged a decision made on January 3, 2024, but the cantonal insurance court dismissed the appeal on June 28, 2024, due to failure to meet the appeal deadline. The court deemed the initial decision as delivered on January 4, with the appeal deadline being February 5, 2024; however, the appeal was filed two days late, on February 7. Additionally, the court noted that even if filed on time, the appeal would not be accepted as there was no suitable object for appeal due to a new ruling on the matter. The appellant did not adequately address these procedural issues or the supplementary reasons provided by the lower court, which led to the current tribunal's decision not to consider the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Cantonal Insurance Court Decision Affirmed on Procedural Grounds: The appellant challenged a decision made on January 3, 2024, but the cantonal insurance court dismissed the appeal on June 28, 2024, due to failure to meet the appeal deadline. The court deemed the initial decision as delivered on January 4, with the appeal deadline being February 5, 2024; however, the appeal was filed two days late, on February 7. Additionally, the court noted that even if filed on time, the appeal would not be accepted as there was no suitable object for appeal due to a new ruling on the matter. The appellant did not adequately address these procedural issues or the supplementary reasons provided by the lower court, which led to the current tribunal's decision not to consider the merits of the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung gesetzliche Verfahrensfrist sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Arbeitslosigkeit Dahinfallen der Versicherungsleistungen Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for deciding not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to a manifest defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for the exception rule regarding the non-imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_577/2024

Urteil vom 21. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 28. Juni 2024 (VBE.2024.92).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 ). Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz trat mit Urteil vom 28. Juni 2024 auf die am 7. Februar 2024 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024 erhobene Beschwerde wegen Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht ein. Dabei legte sie unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung näher dar, weshalb der mit A-Post Plus versandte Einspracheentscheid als am 4. Januar 2024 zugestellt gilt, mit der Konsequenz, dass die am 7. und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 5. Februar 2024 erhobene Beschwerde verspätet ist. Im Sinne einer Zusatzbegründung führte sie auch noch aus, weshalb selbst dann auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, wenn diese fristgerecht eingereicht worden wäre (fehlendes taugliches Anfechtungsobjekt wegen neuer Verfügung in der Sache).

3. Weder geht der Beschwerdeführer letztinstanzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zustellungszeitpunkt näher ein, noch setzt er sich auch nur ansatzweise mit der Eventualbegründung auseinander. Sich allein auf den Standpunkt zu stellen, die Frist habe erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien und nicht im Moment der Zustellung zu laufen begonnen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel