Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_577/2020 KI-generiert

Apprenticeship Termination Appeal Dismissed Due to Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 8C_577/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman filed an appeal against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which upheld the decision of a university library to terminate her employment contract without notice. The cantonal court had concluded that the dismissal was justified, thus negating her claims for compensation, damages, and moral satisfaction under public employment law. The woman contested this decision, criticizing the court's reasoning and presenting her version of the events, but failed to demonstrate how the court's findings were incorrect or unconstitutional. The case involved the application of cantonal law, with some references to the Swiss Code of Obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 337 OR, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Apprenticeship Termination Appeal Dismissed Due to Insufficient Constitutional Substantiation: The cantonal court had concluded that the dismissal was justified, thus negating her claims for compensation, damages, and moral satisfaction under public employment law. The woman contested this decision, criticizing the court's reasoning and presenting her version of the events, but failed to demonstrate how the court's findings were incorrect or unconstitutional. The case involved the application of cantonal law, with some references to the Swiss Code of Obligations.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) verfassungsmässige Anforderung Obligationenrecht Lehrvertrag Einrede der Verfassungswidrigkeit Befriedigung der Forderung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the formal requirements for the appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_577/2020

Urteil vom 25. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zentral- und Hochschulbibliothek, Sempacherstrasse 10, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juli 2020 (7Q 19 3).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. September 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juli 2020,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),

dass Bestimmungen des Obligationenrechts, welche durch Verweis im kantonalen öffentlichen Recht zur Anwendung gelangen, ebenfalls als (subsidiäres) Recht des Kantons gelten ( BGE 140 I 320 E. 3.3 mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangt ist, die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2019 ausgesprochene fristlose Kündigung des Lehrverhältnisses sei rechtens gewesen, womit den Entschädigungs-, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen die Grundlage entzogen sei,

dass dabei ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung gelangte (u.a. Art. 337 OR gestützt auf die Verweisungsnorm § 8 PVO/LU [in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PG /LU]),

dass die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid zwar einlässlich kritisiert, sich dabei indessen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus ihrer Sicht zu schildern und das von der Vorinstanz Erwogene als falsch zu rügen; inwiefern das Gericht den seinem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt offensichtlich unzutreffend, sprich willkürlich ( BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 15), festgestellt hätte und die rechtlichen Überlegungen in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen, wird nicht ausgeführt,

dass damit den eingangs geschilderten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan ist,

dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel