Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_577/2018 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal of Invalidity Denial

Geschäftsnummer 8C_577/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman appealing against a decision made by the disability insurance authority regarding her entitlement to benefits. The initial ruling by the relevant court concluded that she was capable of performing light, sedentary duties without significant physical strain, which would allow her to earn an income that disqualifies her from receiving a pension. The woman argues against the assessment made in a multidisciplinary report, but her appeal did not sufficiently contest the factual determinations or demonstrate that the prior decision violated relevant laws. Consequently, the appeal was dismissed on the grounds of insufficient argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal of Invalidity Denial: The initial ruling by the relevant court concluded that she was capable of performing light, sedentary duties without significant physical strain, which would allow her to earn an income that disqualifies her from receiving a pension. The woman argues against the assessment made in a multidisciplinary report, but her appeal did not sufficiently contest the factual determinations or demonstrate that the prior decision violated relevant laws. Consequently, the appeal was dismissed on the grounds of insufficient argumentation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) unrichtige Sachverhaltsfeststellung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit substantiierte Begründung Rechtsgutachten Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (failure to comply with reasoning requirements for admissibility).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal was obviously unpromising.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal exceptionally waived the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_577/2018

Urteil vom 17. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. Juni 2018 (IV 2018/30).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, der Versicherten seien seit Anfang 2010 körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeführte, keine längeren Gehstrecken, Überkopfarbeiten oder eine Zwangsposition des Bewegungsapparates und repetitives Bücken erheischende Tätigkeiten zu 100% zumutbar, womit ein Einkommen erzielbar sei, welches einen Rentenanspruch ausschliesse,

dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zwar ihre Leidensgeschichte schildert und das massgebliche Abstellen der Vorinstanz auf das mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 ergänzte polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 8. März 2017 kritisiert, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen,

dass sie insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung sämtlicher in den Akten liegenden Arztberichte und die daraus abgeleiteten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll; lediglich ihre Sicht der Dinge darzustellen und einzelne Sachverhaltsfeststellungen im Gutachten zu ergänzen reicht nicht aus,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel