Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_576/2023 KI-generiert

Pensioner v. Insurance Fund Regarding Retroactive Supplementary Benefit Calculation Based on Hypothetical Income

Geschäftsnummer 8C_576/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1967, who received supplementary benefits related to his disability insurance, had his benefits recalculated by the Social Insurance Institution of the Canton of St. Gallen. Initially receiving a full disability pension, he later received a partial pension starting March 2014. The institution required him to provide proof of job search activities or face the calculation of hypothetical income in his benefit determination. Over time, the man's job applications were deemed insufficient both in quantity and quality, which led to the ongoing application of a hypothetical income for his benefits. The man appealed these decisions without success through various levels of the judicial system, including the Thurgau Cantonal Court, which passed the case due to his change of residence. Consequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal to contest the inclusion of hypothetical income in the calculation of his supplementary benefits from October 2018 to September 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 14a Abs. 2 ELV; Pensioner v. Insurance Fund Regarding Retroactive Supplementary Benefit Calculation Based on Hypothetical Income: Gallen. Initially receiving a full disability pension, he later received a partial pension starting March 2014. The institution required him to provide proof of job search activities or face the calculation of hypothetical income in his benefit determination. Over time, the man's job applications were deemed insufficient both in quantity and quality, which led to the ongoing application of a hypothetical income for his benefits. The man appealed these decisions without success through various levels of the judicial system, including the Thurgau Cantonal Court, which passed the case due to his change of residence. Consequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal to contest the inclusion of hypothetical income in the calculation of his supplementary benefits from October 2018 to September 2022.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Ergänzungsleistungsberechnung Invalidenversicherung Einkommensanrechnung Versicherungsleistung Rentenbezüger hypothetisches Invalideneinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

This article was used in the dispositive to grant the appellant free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was used in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because his appeal was dismissed.

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

This provision was cited in conjunction with Art. 14a Abs. 2 ELV as the basis for applying the presumption regarding the crediting of hypothetical earned income, which the Tribunal confirmed was correctly applied.

Art. 14a Abs. 2 ELV

This provision, concerning the presumption of crediting hypothetical income based on remaining earning capacity, was the core legal basis for upholding the lower court's decision regarding the crediting of hypothetical income.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

200 2025 27 (2025-06-20) · be
Spousal Deemed Income for Supplementary Benefits Calculation
«…Ger 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2.2); die objektive Beweislast liegt beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2 betreffend das hypo- thetische Erwerbseinkommen eines Leistungsbezügers). Erste Arbeitsbem…»
200 2023 704 (2025-04-08) · be
Spousal Earning Capacity Imputation in Early Retirement Pension Appeal
«…deführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt dabei beim Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BGer 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2; 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). 3.2 Bereits im Formular für die EL-Anmeldung vom…»
200 2024 95 (2024-11-21) · be
AVS Pension Recipient Denied Supplementary Benefits Due to Imputed Spouse Income Despite Health Claims
«…e manière si superficielle et rudimentaire qu'on ne peut pas parler de candidatures sérieuses (ATF 140 V 267 c. 5.3; TF 8C_576/2023 du 29 avril 2024 c. 5.1.2 et les références; voir aussi les Directives concernant les prestations complémentaires à l'A…»
200 2024 433 (2024-10-04) · be
Invalidity Pension Supplementary Benefits and Duty to Mitigate Damage
«…gesprochen werden kann (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2024, 8C_659/2023, E. 4, vom 29. April 2024, 8C_576/2023, E. 5.1.2, und vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). An Bewerbungen auf Stellen, die dem Profil der versicherten P…»
36127 (2024-08-23) · nw
Appeal Dismissed: Hypothetical Income Imputation Despite Partial Disability
«…enzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.1). Erreicht ein Teilinvalider unter 60 Jahren diesen anzurechnenden Grenzbetrag nicht, wird…»
8C_659/2023 (2024-06-19)
Recipient Challenges Supplementary Benefit Calculation Based on Hypothetical Income and Insufficient Job Search Documentation
«…och so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. Urteil 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2 mit Hinweis auf AVIG-Praxis ALE Rz. B315, Stand 1. Januar 2024, genannte Rz. geltend seit O…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_576/2023

Urteil vom 29. April 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. August 2023 (VV.2023.37/E).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1967 geborene A.________ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung. Seit 1. August 1990 bezog er eine halbe, seit 1. März 1996 eine ganze und seit 1. März 2014 wieder eine halbe Invalidenrente. Im Rahmen der Neuberechnung des EL-Leistungsanspruchs per März 2014 forderte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen A.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2014 auf, mindestens acht ordentliche Bewerbungen oder 15 Blind-/Spontanbewerbungen nachzuweisen, andernfalls ihm ab September 2014 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Mit Verfügung vom 12. März 2015, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2017, wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festgesetzt. Nach Einreichung der Arbeitsbemühungen des A.________ verneinte die SVA mit Verfügung vom 13. November 2017, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018, eine Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens infolge qualitativ ungenügender Bewerbungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab.

A.b. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020, hatte die SVA den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 wiederum unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu berechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Juli 2022 ab.

A.c. Im Anschluss an den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2022 setzte die SVA mit Verfügung vom 20. September 2022 den Anspruch des A.________ auf Ergänzungsleistungen in Nachachtung einer gerichtlichen Anordnung rückwirkend ab 1. Dezember 2017 neu fest. Sie berücksichtigte nach wie vor ein hypothetisches Erwerbseinkommen, da die eingereichten Bewerbungen qualitativ ungenügend gewesen seien. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 hielt die SVA an ihrem Standpunkt fest.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, an das die Sache infolge Wohnsitzwechsels des A.________ zuständigkeitshalber überwiesen worden war, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. August 2023 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die SVA anzuweisen, seine EL-Ansprüche rückwirkend ab 1. Oktober 2018 bis September 2022 ohne hypothetisches Einkommen neu zu berechnen. Eventualiter seien der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen.

Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. Seit 1. Juli 2023 ist die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Erste sozialrechtliche Abteilung) zuständig für Beschwerden betreffend Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 32 lit. i des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).

2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, ihre Feststellungen seien offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ), d.h. willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 144 V 50 E. 4.2).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Anspruchsberechnung ab Oktober 2018 bis September 2022 bestätigt hat.

3.2. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte ELG in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). In Anwendung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur EL-Reform sind für die Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers im oben erwähnten Zeitraum, wie das kantonale Gericht dargelegt hat, weiterhin die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen des ELG und der ELV anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.3. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ; Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV ). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. In Würdigung der Aktenlage erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei im zu beurteilenden Zeitraum ab Oktober 2018 grundsätzlich ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar gewesen; eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Von Oktober 2018 bis März 2019 und von Juni 2020 bis September 2020 habe der Beschwerdeführer je acht und im April 2019 zwei jeweils gleichlautende Bewerbungen eingereicht; für die Monate Mai 2019 bis Mai 2020 und ab Oktober 2020 seien keine Bewerbungsbemühungen mehr aktenkundig.

Damit seien die ihm erteilten Auflagen - gemäss Verfügung vom 5. Februar 2014 monatlich mindestens acht ordentliche Bewerbungen oder 15 Spontanbewerbungen und gemäss Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2020 mindestens fünf ordentliche oder acht Blind-/Spontanbewerbungen und mindestens zwei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen - in quantitativer Hinsicht nicht erfüllt worden. Zudem liessen die erteilten Absagen darauf schliessen, so das kantonale Gericht im Weiteren, dass der Beschwerdeführer sich mehrheitlich blind und teilweise innerhalb nur eines Jahres wiederholt beim gleichen Arbeitgeber beworben habe.

Die eingereichten Bewerbungen erwiesen sich auch in qualitativer Hinsicht insgesamt als ungenügend. Nach dem Grundsatz der Schadenminderung könne von einer vernünftigen Person erwartet werden, dass sie sich primär auf ausgeschriebene, ihrem Anforderungsprofil entsprechende Stellen bewerbe, auf das Stellenprofil zugeschnittene Formulierungen verwende und das Bewerbungsschreiben jeweils anpasse. Auf die qualitativen Anforderungen sei der Beschwerdeführer bereits im Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 und im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.

Gallen vom 5. Mai 2020 hingewiesen worden. Wohl seien auch Spontanbewerbungen zulässig, doch seien diese ebenfalls entsprechend den Qualifikationen zu tätigen, was vorliegend zu verneinen sei. Eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder bei einer temporären Stellenvermittlung, aus denen auf ernsthafte und zielgerichtete Arbeitsbemühungen geschlossen werden müsste, sei nicht erfolgt. Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis entbinde sodann nicht davon, Arbeitsbemühungen zu tätigen. Zusammenfassend hielt das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass invaliditätsfremde Gründe wie sein Alter, die mangelhafte Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, seine persönlichen Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit übermässig erschwerten oder verunmöglichten.

Die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sei nicht widerlegt worden. Zu keinem anderen Ergebnis führe schliesslich die Berufung des Beschwerdeführers auf den Schutz des berechtigten Vertrauens, da die Beschwerdegegnerin auf ein ihr vorgelegtes Bewerbungsschreiben nicht reagiert habe. Dieses Schreiben an sich sei nicht zu beanstanden gewesen, doch könne gesamthaft nicht von ernsthaften Bewerbungsbemühungen gesprochen werden.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit in Verletzung von Bundesrecht zu Unrecht bejaht. Sie habe insbesondere den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, ihr Ermessen teilweise willkürlich ausgeübt und den Vertrauensgrundsatz verletzt.

5. Was der Beschwerdeführer letztinstanzlich gegen den kantonalgerichtlichen Entscheid vom 2. August 2023 vorbringt beschränkt sich weitgehend auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkts und lässt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau jedenfalls nicht als qualifiziert unrichtig erscheinen.

5.1. Nicht streitig ist, dass dem Beschwerdeführer für den massgebenden Zeitraum ab Oktober 2018 bis September 2022 ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar war.

5.1.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV ist ihm daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen ( BGE 141 V 343 E. 5.1).

5.1.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 215 N. 543). Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 216 N. 544). Erforderlich sind qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen ( BGE 140 V 267 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden ( BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). In qualitativer Hinsicht gelten Stellenbemühungen als unzureichend, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (AVIG-Praxis ALE Rz. B315 [Stand 1. Januar 2024]; zum Ganzen Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.2 f.).

5.2. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht genügend ernsthaft um eine Anstellung bemüht, beruht auf konkreter Beweiswürdigung und zählt deshalb zu den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen. Demgemäss genügen die aktenkundigen Stellenbemühungen - abgesehen davon, dass sie sich quantitativ im niedrigen Bereich bewegen - qualitativ nicht. Wohl dürfen in dieser Hinsicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden und sind diesbezüglich auch die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen ( BGE 120 V 74 E. 4a; Urteil 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.3). Die letztinstanzlich erneut vorgetragene, pauschale Berufung auf die schlechte Ausgangslage - lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit, 55 Jahre alt, ohne jede Ausbildung, seit über 30 Jahren nicht erwerbstätig und in keiner Branche Berufserfahrung, sehr schlechte Deutschkenntnisse, begrenzte intellektuelle Fähigkeiten - mag die Stellensuche zwar erschweren, entbindet jedoch nicht von konkreten ernsthaften Arbeitsbemühungen. Diesbezüglich bestätigt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach er sich mehrheitlich "blind" bzw. spontan, wiederholt auf die gleichen Arbeitsstellen und ohne erheblichen individuellen Bezug zu diesen beworben habe.

In den kurzen, eher oberflächlichen Bewerbungsschreiben wurden in der Tat standardisierte Formulierungen verwendet, die bei ordentlichen Bewerbungen nicht auf das jeweilige Stellenprofil zugeschnitten waren und bei den mehrheitlich erfolgten Blind-/Spontanbewerbungen keinen Bezug zum potentiellen Arbeitgeber aufwiesen. Dies schmälert die Chancen für eine erfolgreiche Stellensuche erheblich und vermag den qualitativen Anforderungen an eine Bewerbung, auf die der Beschwerdeführer mehrfach hingewiesen worden war, nicht zu genügen. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe alles ihm Zumutbare unternommen und sich auch von seinem Sohn ein Bewerbungsschreiben erstellen lassen, zeigt sodann wohl ein gewisses Bemühen, reicht jedoch nicht für den Nachweis eines ernsthaften Bewerbungsprozederes, zumal sich dieses durch die Unterstützung des Sohnes nicht massgeblich veränderte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine beschränkten Fähigkeiten beruft, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er sich jederzeit beim RAV zur Arbeitsvermittlung hätte anmelden können, was neben den konkreten Stellenbewerbungen auf ernsthafte Bemühungen schliessen liesse (Urteile 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 und 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dies entkräftet denn auch das Argument des Beschwerdeführers, in der Verfügung des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 7. Juni 2023 sei ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet worden, hat er sich doch inzwischen beim RAV angemeldet und liegt daher eine andere Ausgangslage vor. Schliesslich hilft auch die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht weiter. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin auf ein ihr vorgelegtes Bewerbungsschreiben nicht reagiert hatte, kann daraus - wie das kantonale Gericht zu Recht erwog - höchstens abgeleitet werden, dass dieses konkrete Schreiben grundsätzlich nicht zu beanstanden war, nicht jedoch, dass die Bewerbungsbemühungen gesamthaft genügend waren.

5.3. Ist nach Gesagtem in qualitativer Hinsicht von unzureichenden Stellenbemühungen auszugehen, braucht auf die Frage in quantitativer Hinsicht, namentlich auch während der Phase einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, nicht näher eingegangen zu werden.

5.4. Zusammenfassend hält die vom kantonalen Gericht bestätigte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens infolge qualitativ ungenügender Bewerbungen im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (E. 2 hiervor) vor Bundesrecht stand. Die Höhe des gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 19'450.- wurde nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.

6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden ( Art. 64 BGG ). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Fidel Cavelti wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch