Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_576/2020 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 8C_576/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by the Thurgau Cantonal Court concerning a matter of disability insurance, specifically related to the rejection of a request for vocational measures and a pension due to a purported violation of cooperation and damage mitigation duties. The appellant had refused to consent to a three-week inpatient treatment, which was deemed necessary for assessing her entitlement to benefits. The previous ruling by the IV-Stelle of Thurgau, which denied these requests, was upheld. The federal tribunal noted that the appeal lacked any specific claims or reference to the reasoning of the challenged decision and failed to demonstrate any legal errors or incorrect findings by the lower court, resulting in the appeal being inadmissible due to insufficient content.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Formal Defects: The appellant had refused to consent to a three-week inpatient treatment, which was deemed necessary for assessing her entitlement to benefits. The previous ruling by the IV-Stelle of Thurgau, which denied these requests, was upheld. The federal tribunal noted that the appeal lacked any specific claims or reference to the reasoning of the challenged decision and failed to demonstrate any legal errors or incorrect findings by the lower court, resulting in the appeal being inadmissible due to insufficient content.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung formeller Mangel Schadenersatzbemessung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfassungswidrigkeit Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision in the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_576/2020

Urteil vom 22. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 29. Juli 2020 (VV.2019.307/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. August 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juli 2020,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. August 2020, worin A.________ auf fehlende Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) und die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,

in die daraufhin von A.________ am 16. September 2020 eingereichte Eingabe mit beigelegtem vorinstanzlichem Entscheid vom 29. Juli 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt, indem sie ihr Einverständnis zu einer dreiwöchigen stationären Behandlung verweigert habe, weshalb die von der IV-Stelle des Kantons Thurgau zunächst angedrohte und am 27. November 2019 verfügte Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und eine Rente zu Recht erfolgt sei,

dass die Beschwerdeführerin weder einen Antrag stellt noch auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt,

dass ihren Vorbringen nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkür-lich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die Rüge der Beschwerdeführerin, im angefochtenen Entscheid seien der Allianzname nicht vollständig ausgeschrieben und der Monat der Geburt falsch zitiert worden, nichts ändert,

dass die Beschwerdeführerin ihre mangelhafte Beschwerde trotz des in der Verfügung des Bundesgerichts vom 31. August 2020 enthaltenen Hinweises an die Anforderungen an eine Rechtsschrift in ihrer nachgereichten Eingabe vom 16. September 2020 nicht verbessert hat,

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz