Social Assistance Reduction for Refusal of Employment Activities Not Violating Constitutional Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding the reduction of social assistance benefits by 15% for a period of twelve months. The reduction was based on the claimant's failure to participate in a proposed basic employment program, which the authorities deemed critical as part of the social welfare regulations in place. The individual contested the legality and proportionality of this action, arguing that the refusal to participate was unjustified, but did not sufficiently demonstrate how the decision violated constitutional rights. As a result, the higher court found the complaint inadequately substantiated and ruled not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Reduction for Refusal of Employment Activities Not Violating Constitutional Rights: The reduction was based on the claimant's failure to participate in a proposed basic employment program, which the authorities deemed critical as part of the social welfare regulations in place. The individual contested the legality and proportionality of this action, arguing that the refusal to participate was unjustified, but did not sufficiently demonstrate how the decision violated constitutional rights. As a result, the higher court found the complaint inadequately substantiated and ruled not to proceed with it.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to finalize the appeal through the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_576/2016
Urteil vom 21. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Juli 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2016,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die von der Sozialhilfebehörde vorgenommene Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um vorerst zwölf Monate mit der Begründung bestätigte, die Beschwerdeführerin habe sich ohne hinreichende Gründe der mehrfach erfolgten Aufforderung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung verweigert, was in Einklang mit den kantonalen Rechtsbestimmungen zur angedrohten Kürzung der Unterstützungsleistungen habe führen dürfen, welche weder in zeitlicher noch masslicher Hinsicht zu beanstanden sei,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden kann ( BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158),
dass die Beschwerdeführerin die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Annahme, ihr sei die Teilnahme an einer Basisbeschäftigung vor dem Hintergrund der sozialhilferechtlichen Bestimmungen und Rechtsprechung zuzumuten gewesen, zwar einlässlich kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen ein verfassungsmässiges Recht verstossen haben könnte; insbesondere reicht es nicht aus, den persönlichen Nutzen lediglich als nicht gegeben zu betrachten und an den Ermessensspielraum der Behörden zu appellieren,
dass sie im Übrigen zwar insbesondere auch noch das Ausmass der Kürzung als unverhältnismässig rügt, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid dabei gegen das Willkürverbot verstossen haben könnte, was aber nach Gesagtem erforderlich wäre, damit auf dieses Vorbringen näher eingegangen werden könnte,
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel