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8C_575/2022 KI-generiert

Premium Reduction Entitlement Calculation Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 8C_575/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the social security office of the Canton of St. Gallen concerning the calculation of premium subsidies for 2022 based on the final tax assessment for 2020. The individual appealed a decision by the St. Gallen Administrative Court, which upheld the administrative calculation of the premium subsidy, stating that the criteria for deviation from using the tax assessment of the penultimate year were not met. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was not adequately substantiated, as the complainant failed to convincingly demonstrate how the previous decision violated constitutional rights, leading the court to dismiss the appeal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG, Art. 12quater Abs. 2 Vo, Art. 66 Abs. 1 Satz; Premium Reduction Entitlement Calculation Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation: Gallen concerning the calculation of premium subsidies for 2022 based on the final tax assessment for 2020. The individual appealed a decision by the St. Gallen Administrative Court, which upheld the administrative calculation of the premium subsidy, stating that the criteria for deviation from using the tax assessment of the penultimate year were not met. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was not adequately substantiated, as the complainant failed to convincingly demonstrate how the previous decision violated constitutional rights, leading the court to dismiss the appeal in a simplified procedure.

Schlagwörter

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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) Prämienherabsetzung Veranlagungsverfahren verfassungsmässige Anforderung fehlende Anspruchsberechtigung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal is not to be entered upon due to defects in the statement of grounds.
Art. 106 Abs. 1 BGG
1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E.
Art. 11 Abs. 3 EG-KVG
dass das kantonale Gericht die von der Verwaltung auf der Grundlage der definitiven Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2020 vorgenommene Bemessung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2022 mit der Begründung bestätigt hat, die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 11 Abs.
Art. 12quater Abs. 2 Vo
3 EG-KVG/SG in Verbindung mit Art. 12quater Abs. 2 Vo EG-KVG/SG) für ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel, den Prämienverbilligungsanspruch auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres festzusetzen, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, sei nicht gegeben,
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to rule on the exemption from court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entered upon due to defects in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_575/2022

Urteil vom 28. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022 (B 2022/105).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. September 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 5. Oktober 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt ihrer Ansicht nach gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Verwaltung auf der Grundlage der definitiven Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2020 vorgenommene Bemessung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2022 mit der Begründung bestätigt hat, die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG/SG in Verbindung mit Art. 12quater Abs. 2 Vo EG-KVG/SG) für ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel, den Prämienverbilligungsanspruch auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres festzusetzen, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, sei nicht gegeben,

dass sich das kantonale Gericht dabei mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat,

dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll; lediglich zu mutmassen, Verwaltung und Gericht hätten möglicherweise nicht auf die "aktuellste" Steuerveranlagung für das Jahr 2020 abgestellt und im Übrigen die finanziellen Verhältnisse der Jahre 2020 und 2022 wiederzugeben, reicht offensichtlich nicht aus,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel