Appeal Inadmissible: Failure to Establish Jurisdiction in Invalidity Insurance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted against a decision made by the Social Insurance Court of a specific canton, which declared the complaint inadmissible due to insufficient legal basis and failure to properly specify the necessary legal claims. The appellant had filed additional submissions without addressing the core issues that led to the initial rejection. The Federal Tribunal reviewed the complaint but found it inadequately justified, particularly lacking a discussion on the jurisdiction of the lower court or any challenge to the reasons for its decision. Consequently, the tribunal decided to not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible: Failure to Establish Jurisdiction in Invalidity Insurance Case: The appellant had filed additional submissions without addressing the core issues that led to the initial rejection. The Federal Tribunal reviewed the complaint but found it inadequately justified, particularly lacking a discussion on the jurisdiction of the lower court or any challenge to the reasons for its decision. Consequently, the tribunal decided to not proceed with the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dispose of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to dispense with court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_575/2014
Urteil vom 25. September 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannt ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. August 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. August 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 22. August 2014 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht auf die bei ihr vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben vom 3. und 20. Juli 2014 androhungsgemäss nicht eintrat, weil er es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen habe, einerseits ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren mit hinreichender Begründung einzureichen, andererseits anzugeben, gegen wen und welchen Entscheid er Beschwerde führen wolle, sich darüber hinaus aus den eingereichten Akten keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts herleiten lasse,
dass der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 13. und 22. August 2014 auf diese letzte, bereits für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigende Begründung mit keinem Wort eingeht, insbesondere nicht behauptet, einen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht anfechtbare und damit dessen Zuständigkeit begründende Verfügung eines Sozialversicherungsträgers ins Recht gelegt zu haben,
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet erweist und damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel