Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_573/2015 KI-generiert

Public Employee Termination Due to Illness and Compensation Claims

Geschäftsnummer 8C_573/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding the termination of an employment contract by the Finance Directorate due to prolonged illness. The complainant challenged this decision, seeking compensation, damages, and satisfaction. The administrative court found the termination to be lawful and dismissed the claim for compensation based on gender equality legislation, as it was not part of the case. The complaint to the Federal Tribunal was deemed manifestly unfounded, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Public Employee Termination Due to Illness and Compensation Claims: The complainant challenged this decision, seeking compensation, damages, and satisfaction. The administrative court found the termination to be lawful and dismissed the claim for compensation based on gender equality legislation, as it was not part of the case. The complaint to the Federal Tribunal was deemed manifestly unfounded, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht öffentliches Personalrecht Kündigung Abgangsgeld Befriedigung der Forderung Arbeitszeugnis Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide summarily that the appeal is clearly unfounded and dismiss it.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_573/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion

des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 24. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Mai 2015 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Finanzdirektion (Steueramt) des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 109 BGG die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a) entscheidet, wobei der Entscheid summarisch begründet wird und ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Abs. 3),

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302),

dass das Verwaltungsgericht mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich infolge lang andauernder Krankheit materiell als rechtmässig betrachtet und einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und Genugtuung verneint hat,

dass es auf den gestützt auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu Recht nicht eintrat, da dieser nicht Gegenstand des Verfahrens bildet,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin wegen eines formellen Mangels der Kündigungsverfügung willkürfrei eine Entschädigung in Höhe eines halben Monatslohnes zuerkannt und im Übrigen die von der Finanzdirektion zugesprochene Abfindung bestätigt hat,

dass das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von Fr. 10'450.- auferlegt hat,

dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerde überhaupt zu genügen vermögen, unbegründet sind,

dass die Eingabe vom 24. August 2015 kein Rechtsbegehren enthält (der Verweis auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, ist unbeachtlich; vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.) und sich kaum mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügenden Weise auseinandersetzt bzw. darlegt, weshalb das kantonale Gericht in seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 135 V 94 E. 1 S. 95, 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Vorschriften der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) kaum erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwieweit sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) und die Vorinstanz - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer