Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_573/2014 KI-generiert

Social Assistance Recipient v. Welfare Commission: Late Appeal Filing Due to Postmark Date

Geschäftsnummer 8C_573/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding social assistance benefits awarded to an individual by the local social welfare committee, which were retroactively granted but later subject to additional conditions. Following the issuance of these conditions, the individual filed an appeal that was deemed late by the relevant financial and social department due to a missed deadline. The subsequent appeal to the cantonal administrative court was also rejected, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to challenge the non-admittance of their appeal and requesting legal aid due to their financial situation. The Federal Tribunal examined the timeliness of the appeal and the conditions under which deadlines can be extended due to extenuating circumstances, such as health issues, ultimately concluding that the late filing was not justified.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG; Social Assistance Recipient v. Welfare Commission: Late Appeal Filing Due to Postmark Date: Following the issuance of these conditions, the individual filed an appeal that was deemed late by the relevant financial and social department due to a missed deadline. The subsequent appeal to the cantonal administrative court was also rejected, leading the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking to challenge the non-admittance of their appeal and requesting legal aid due to their financial situation. The Federal Tribunal examined the timeliness of the appeal and the conditions under which deadlines can be extended due to extenuating circumstances, such as health issues, ultimately concluding that the late filing was not justified.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung Kantonales Recht) Sozialhilfebezüger verspätete Eingabe Wiederherstellung der versäumten Frist medizinische Gründe ärztlicher Bericht verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 BGG
Angefochten ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz, der nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann ( Art.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
90 BGG ) eines kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz, der nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) und der in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ergangen ist ( Art.
Art. 82 lit. a BGG
d BGG ) und der in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ergangen ist ( Art. 82 lit. a BGG ), welche nicht unter eine der in Art.
Art. 83 BGG
a BGG ), welche nicht unter eine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen fällt.
Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 lit. c-e BGG
Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt.
Art. 9 BV
Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV .

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to explicitly warn the beneficiary that they must reimburse the court treasury if they become able to do so later.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to grant the complainant free legal aid as the legal prerequisites were met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The complainant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

C-9127/2025 (2026-02-27)
Appeal Dismissed: Saturday Mail Notification Valid for Appeal Deadline
«…vrier 2017 consid. 2.2 ; 2C_875/2015 du 2 octobre 2015 consid. 2.2.2 ; 2C_1126/2014 du 20 février 2015 consid. 2.2 s, ; 8C_573/2014 du 26 novembre 2014 consid. 3.1), qu’invitée à se déterminer sur la recevabilité du recours déposé le 26 novembre 2025…»
V 2024 79 (2025-04-01) · zg
Residency Permit Extension Appeal Dismissed Due to Untimely Filing Based on Mail Tracking Date
«…treter der Beschwerdeführer die Sendung erst am Montag aus dem Postfach geholt hat, vermag daran nichts zu ändern (BGer 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). So- dann stellt die Post A-Post Plus-Sendungen schon seit einiger Zeit auch an Samstagen…»
KES.2024.15.EZE2 (2024-05-15) · sg
Late Appeal Dismissal Due to A-Post Plus Delivery Rule
«…ostfach holt, ist unerheblich (BGer 2C_1032/2019 E. 3.3; 8C_754/2018 E. 7.2.3; 8C_198/2015 E. 3.2; 2C_1126/2014 E. 2.2; 8C_573/2014 E. 3.1). Damit begann die zehntägige Beschwerde- frist, wie von der Vorinstanz erwogen, am Sonntag, 24. März 2024 zu la…»
V 2023 75 (2024-03-14) · zg
Administrative Court Dismisses Challenge to Late Residency Permit Revocation Appeal
«…dass der Beschwerdefüh- rer die Sendung erst am Montag aus dem Postfach geholt hat, vermag daran nichts zu ändern (BGer 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). Sodann stellt die Post A- Post-Plus-Sendungen schon seit einiger Zeit auch an Samstagen…»
V 2023 34 (2023-07-26) · zg
Revocation of Residency Permit Appeal Dismissed Due to Untimely Filing
«…dass der Beschwerdefüh- rer die Sendung erst am Montag aus dem Postfach geholt hat, vermag daran nichts zu ändern (BGer 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). Sodann stellt die Post A- Post-Plus-Sendungen schon seit mindestens vier Jahren auch an…»
8C_665/2022 (2022-12-15)
Suva Accident Insurance Appeal Timeliness and Signature Validity
«…Postfach holt, ist unerheblich (Urteile 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.3; 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen auch bei dieser Zustellungsart nicht aus…»
A-620/2022 (2022-11-08)
Taxpayer's Appeal Dismissed for Untimely Filing After Multiple Extensions Denied
«…17 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f., 8C_573/2014 vom 26. No- vember 2014 E. 3.1; Urteile des BVGer A-4807/2019 vom 27. November…»
R 2021 60 (2021-11-24) · gr
Appeal Dismissed for Untimely Filing After Flood Protection Approval
«…_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3, 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). Vorliegend hat somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Sonntag, den 23. Mai 2021, zu la…»
A-1838/2021 (2021-06-08)
Late Appeal of VAT Assessments Dismissed
«…17 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f., 8C_573/2014 vom 26. No- vember 2014 E. 3.1; Urteile des BVGer A-4807/2019 vom 27. November 2020 E. 2.1.6, A-1651/2019 vom 6. Mai 20…»
2021.05.06.sv.2 (2021-05-06) · bl
Late Insurance Appeal Dismissed Due to Untimely Filing
«…g darauf aus dem Postfach abhole (a.a.O., E. 3.2 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2014, 8C_573/2014, E. 3.1). Schliess- lich hat das Bundesgericht in einem unlängst ergangenen Urteil wiederholt entschieden, dass selbst…»
C-7013/2018 (2020-11-10)
Timeliness of Appeal Based on Actual Receipt of Notice
«…017 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2., 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f, 8C_573/2014 vom 26. No- vember 2014 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst vorbringen, bei der von der Besc…»
2C_1032/2019 (2020-03-11)
Belarusian Nationals' Missed Appeal Deadline for Residence Permit
«…darauf folgenden Montag aus dem Postfach holt, ist unerheblich (vgl. Urteile 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2; 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 3.1). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen auch bei dieser Zustellungsart nicht aus…»
A/2157/2019 (2019-09-02) · ge
Social Insurance Appeal Timeliness Based on "A Plus" Mail Notification Date
«…rch?query=8C_53/2017) du 2 mars 2017 consid. 4.1; [8C\_573/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_573/2014) du 26 novembre 2014 consid. 2.2). En outre, le délai de recours est le même pour toutes les formes de notification. I…»
A/4415/2018 (2019-05-09) · ge
Untimely Appeal in Disability Pension Case Based on Saturday Mail Delivery
«…C_559/2018 déjà cité consid. 3.4; 9C_90/2015 du 2 juin 2015 consid. 3.4; 8C_198/2015 du 30 avril 2015 consid. 3.2; 8C_573/2014 déjà cité consid. 3.1; 2C_1126/2014 du 20 février 2015 consid. 2.2). Il l’a encore confirmé récemment dans se…»
8C_124/2019 (2019-04-23)
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Insurance Appeal Deadline Commencement via A-Plus Mail
«…p. 601 s. et les arrêts cités; arrêts 8C_586/2018 du 6 décembre 2018 consid. 5; 8C_53/2017 du 2 mars 2017 consid. 4.1; 8C_573/2014 du 26 novembre 2014 consid. 2.2). 8.2.2. En outre, le délai de recours est le même pour toutes les formes de notificat…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_573/2014 {T 0/2}

Urteil vom 26. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Finanzen und Soziales

des Kantons Thurgau,

Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung; Kantonales Recht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 25. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 sprach die Fürsorgekommission der Gemeinde U.________ (nachfolgend: Fürsorgekommission) der 1958 geborenen A.________ Sozialhilfeunterstützung im Betrag von monatlich Fr. 1'702.65 rückwirkend ab 1. Februar 2013 zu. Am 18. Dezember 2013 beschloss die Fürsorgekommission auf Grund veränderter tatsächlicher Verhältnisse ergänzend zusätzliche Auflagen.

A.b. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) mit der Begründung nicht ein, die 20-tägige Eingabefrist sei verpasst worden (Entscheid vom 4. Februar 2014).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2014 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung der Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Departements sei letzteres anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. Im Weiteren wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Das Departement beantragt Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz, der nicht mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) und der in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ergangen ist ( Art. 82 lit. a BGG ), welche nicht unter eine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen fällt. Die Beschwerde wird - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids - gestützt auf Art. 34 lit. f des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) durch die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern beurteilt.

1.2.

1.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV . Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG .

1.2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss § 20 des Gesetzes des Kantons Thurgau über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1) sind Entscheide den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen (Abs. 1). Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen (Abs. 2). Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an (Abs. 3). Laut § 45 Abs. 1 Satz 1 VRG/TG ist die Rekursschrift innert 20 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen, wobei nach § 24 Abs. 1 VRG/TG der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet wird, bei der Fristberechnung nicht zählt. Fristen enden am letzten Tag um 24.00 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am folgenden Werktag (§ 24 Abs. 2 VRG/TG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist dem Adressaten, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 24 Abs. 3 VRG/TG). Bei der Rekursfrist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG/TG, die nicht erstreckt werden kann. Eine versäumte Frist kann laut § 26 VRG/TG auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft.

2.2. Rechtsprechungsgemäss erfolgt die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4 mit diversen Hinweisen). Bei der so genannten "A-Post Plus"-Versandmethode werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind "A-Post Plus"-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3).

3.

3.1. Nach den unbestrittenen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid wurde die angefochtene Verfügung der Fürsorgekommission vom 18. Dezember 2013am 20. Dezember 2013- der Aufgabetag ist auf dem Briefumschlag angegeben - mittels eines "A-Post Plus"-Versands verschickt und einen Tag später, am Samstag, 21. Dezember 2013, in das Postfach der Beschwerdeführerin gelegt (vgl. den betreffenden "Track & Trace"-Ausdruck). Im Lichte der aufgeführten Grundsätze gilt dieser somit als (rekurs-) fristauslösender Zustellungstag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erst am Montag, 23. Dezember 2013, aus dem Postfach geholt hat, vermag daran, obwohl die Versandart "A-Post Plus (A+) " in der Öffentlichkeit wenig bekannt ist, aus den vom kantonalen Gericht einlässlich dargelegten Gründen nichts zu ändern. Insbesondere musste die Beschwerdeführerin, wie dem E-Mail-Verkehr zwischen ihr und einer Mitarbeiterin des Sozialamts U.________ vom 19. und 20. Dezember 2013 zu entnehmen ist, mit dem Erlass einer entsprechenden Verfügung in diesem Zeitraum rechnen. Ihre dortigen Ausführungen enthalten im Übrigen zwar den Hinweis auf einen beeinträchtigten Gesundheitszustand, nicht aber auf ein nachdrücklich gestelltes Ersuchen um Zuwarten mit der zulässigerweise mit "A-Post Plus" versandten (vgl. § 20 Abs. 1 VRG/TG) Entscheidung. Die 20-tägige Rekursfrist begann somit am Tag darauf, dem 22. Dezember 2013, zu laufen und endete - das Rekursverfahren kennt keine Gerichtsferien - am Freitag, 10. Januar 2014. Die der Post am Montag, 13. Januar 2014, übergebene Rekurseingabe erfolgte demnach verspätet.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter Bezugnahme auf ihren Krankheitszustand zur Hauptsache vor, die Aberkennung eines zulässigen Hinderungsgrundes im Sinne der Fristwiederherstellungsregelung (gemäss § 26 VRG/TG) durch das kantonale Gericht verletze den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Vertrauensschutz sowie das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben.

3.2.1. Sie verkennt dabei, dass bei der Frage, ob eine versäumte Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VRG/TG wiederhergestellt werden kann, zu prüfen ist, ob sich die säumige Person unverschuldetermassen ausserstande gesehen hat, die betreffende Handlung rechtzeitig, d.h. hier bis und mit 10. Januar 2014, vorzunehmen. Am Beginn des Fristenlaufs ändert ein allfälliger Verhinderungsgrund jedoch grundsätzlich nichts. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, aus gesundheitlichen Gründen erst am 23. Dezember 2013 in der Lage war, ihr Postfach zu leeren, und sie für die vorangehenden Tage keine Vertretung zu organisieren vermochte, führte dies nicht ohne Weiteres zu einer Verschiebung des Fristenbeginns. Relevant ist einzig, ob es ihr krankheitsbedingt verunmöglicht war, die Rekursschrift bis am 10. Januar 2014 einzureichen.

3.2.2. Davon kann mit der Vorinstanz nicht ausgegangen werden. Nach den medizinischen Akten war die Beschwerdeführerin vom 16. bis 19. Dezember 2013 und vom 30. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 hospitalisiert. Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wurde ihr ferner bescheinigt für den Zeitraum vom 16. bis 22. Dezember 2013 und vom 30. Dezember 2013 bis 19. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin war demnach im Moment des Fristablaufs zwar nicht mehr in stationärer Behandlung, aber noch vollständig krank geschrieben. Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit allein ist indessen nicht gleichzusetzen mit dem Unvermögen, eine Rechtsschrift zu verfassen und einzureichen. Dies wird gerade durch die Tatsache belegt, dass die Beschwerdeführerin fähig war, bis am 13. bzw. 14. Januar 2014 - und damit während der bestätigten Arbeitsunfähigkeit - eine Rekurseingabe aufzusetzen und der Post zu übergeben. Weshalb es ihr nicht auch hätte möglich sein sollen, diese Handlung nach Verlassen des Spitals in der Zeit vom 3. bis 10. Januar 2014 vorzunehmen, geht weder aus den vorhandenen Unterlagen noch den Einwänden in der Beschwerde hervor. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde, liegt der Grund für das Verpassen der Frist nicht in einer Krankheit, sondern in einer der Beschwerdeführerin anzurechnenden fehlerhaften Ermittlung des Fristenbeginns.

Das kantonale Gericht hat die gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2014 erhobene Beschwerde daher zu Recht abgewiesen. Ein wie auch immer gearteter Verstoss gegen die in Art. 5 Abs. 3 BV vorgesehenen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns ist nicht erkennbar.

4.

4.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

4.2. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann stattgegeben werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl