Refusal to Entertain Administrative Appeal Due to Insufficient Substantiation and Untimely Correction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding social assistance. The court had previously determined the individual’s obligation to repay a specific amount of welfare assistance, which was subsequently reduced. The individual argued for the provision of free legal assistance while challenging the court's decision. However, the individual's subsequent submissions were found to lack necessary details and did not meet the legal requirements for a proper complaint. Consequently, the court decided not to consider the complaint and denied the request for free legal aid, citing its lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Refusal to Entertain Administrative Appeal Due to Insufficient Substantiation and Untimely Correction: The court had previously determined the individual’s obligation to repay a specific amount of welfare assistance, which was subsequently reduced. The individual argued for the provision of free legal assistance while challenging the court's decision. However, the individual's subsequent submissions were found to lack necessary details and did not meet the legal requirements for a proper complaint. Consequently, the court decided not to consider the complaint and denied the request for free legal aid, citing its lack of merit.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entered upon due to insufficient substantiation.
Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).
Used as the basis for waiving the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_572/2018
Urteil vom 26. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (VB.2018.00186).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. August 2018 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 3. August 2018 A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 20. September 2018eingereichte Eingabe mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss,
dass die zweite Eingabe ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb sie zur Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung nicht zu berücksichtigen ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vom städtischen Sozialdienst auf der Grundlage des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG/ZH) mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 festgelegte Rückerstattungsschuld des Beschwerdeführers auf Fr. 10'596.- reduzierte,
dass es dabei nicht nur in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher darlegte, weshalb der Beschwerdeführer im Umfang dieses Betrags für bereits bezogene wirtschaftliche Hilfe rückerstattungspflichtig sei,
dass es vielmehr auch ausführte, weshalb die städtische Sozialhilfebehörde nicht verpflichtet sei, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene unreflektiert zu wiederholen; inwiefern das dazu Erwogene gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, führt er hingegen nicht näher aus,
dass damit den Minimalanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das ohnehin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel