Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_571/2017 KI-generiert

Taxi Drivers Employment Status Dispute

Geschäftsnummer 8C_571/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the employment status of several taxi drivers in relation to their work for a taxi central organization. The Swiss Accident Insurance Institution classified the drivers as non-self-employed workers. The taxi drivers, along with the taxi central organization, contested this classification through various appeals, asserting that the drivers should be considered self-employed due to their investments in vehicles and operational independence. However, the lower courts upheld the classification of the drivers as non-self-employed, citing contractual obligations and the nature of their working relationship with the taxi central organization. The matter was ultimately brought before the Swiss Federal Tribunal to challenge the lower court's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Taxi Drivers Employment Status Dispute: The Swiss Accident Insurance Institution classified the drivers as non-self-employed workers. The taxi drivers, along with the taxi central organization, contested this classification through various appeals, asserting that the drivers should be considered self-employed due to their investments in vehicles and operational independence. However, the lower courts upheld the classification of the drivers as non-self-employed, citing contractual obligations and the nature of their working relationship with the taxi central organization. The matter was ultimately brought before the Swiss Federal Tribunal to challenge the lower court's decisions.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Beitragsstatut) Arbeitnehmerstatus Taxibewilligung vertragliche Pflichten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Unfallversicherer Arbeitszeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellants as they lost the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

BGE 149 V 57
Foreign Company Driver Employment Status and AHV Liability via Permanent Establishment
«…rworbenen Fahrzeuges stehen und der Fahrer sich frei für einen Neu- oder einen Gebrauchtwagen entscheiden kann (Urteile 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1, in: SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66 [Kauf eines Fahrzeuges für bis zu Fr. 50'000.-]; 8C_357/2014…»
8C_518/2022 (2023-04-19)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Liability for Mandatory Accident Insurance Premiums Based on Dependent Employment Classification
«…Dezember 2022 E. 3.3 und 8C_372/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 1.2, je mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 E. 1). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und…»
9C_70/2022 (2023-02-16)
Uber B.V. Deemed Employer Subject to Swiss Social Security Contributions Due to Permanent Establishment and Driver Dependence
«…rworbenen Fahrzeuges stehen und der Fahrer sich frei für einen Neu- oder einen Gebrauchtwagen entscheiden kann (Urteile 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1, in: SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66 [Kauf eines Fahrzeuges für bis zu Fr. 50'000.-]; 8C_357/2014…»
9C_71/2022 (2023-02-16)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Dependent Employment Status for UberPop Drivers and Confirms Permanent Establishment of Rasier Operations B.V.
«…rworbenen Fahrzeuges stehen und der Fahrer sich frei für einen Neu- oder einen Gebrauchtwagen entscheiden kann (Urteile 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1, in: SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66 [Kauf eines Fahrzeuges für bis zu Fr. 50'000.-]; 8C_357/2014…»
9C_353/2021 (2021-12-07)
Taxi Company Challenge to Retroactive Social Security Contributions Based on Prior Employee Classification
«…eschwerden wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 9. Juni 2017) und Bundesgericht (Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017) abgewiesen. A.b. Mit Blick auf die Qualifikation der Unfallversicherung registrierte die Sozialv…»
PVG 2020 6 (2020-12-31) · gr
Paragliding Pilot Social Security Contribution Status: Economic Reality Over Contract Form
«…nicht gewerbliche Zwecke genutzt wird und dieses Krite- rium deshalb zu Gunsten der Unselbständigkeit ausgelegt (Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E.4.1, RiemeR-KafKa. a.a.O, S. 584). Inwieweit der Beschwerdeführer 1 sein eigenes Material für pr…»
UV.2018.22 (2020-07-06) · sg
Insurance Daily Allowance Reimbursement Due to Lack of Employment Proof
«…deiner Form vorliegen (BGE 141 V 313 E. 3.2, 115 V 55 E. 2d; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 8C_571/2017, E. 2, und vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 7.1). 3.2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch a…»
UV.2018.22 (2020-07-06) · sg
Claimant Failed to Prove Employment Relationship for Accident Insurance Coverage
«…deiner Form vorliegen (BGE 141 V 313 E. 3.2, 115 V 55 E. 2d; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 9. November 2017, 8C_571/2017, E. 2, und vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 7.1). 3.2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch a…»
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Taxi Driver Independent Contractor Status Upheld Despite Mandatory Call Center Affiliation
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S 2018 77 (2020-03-24) · gr
Pilot Paragliding Activity Classification Appeal
«…werbliche Zwecke genutzt wird und dieses Kriterium deshalb zu Gunsten der Unselbständigkeit ausgelegt (Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E.4.1, RIEMER-KAFKA. a.a.O, S. 584). Inwieweit der Beschwerdeführer 1 sein eigenes M…»
I 2019 64 (2020-03-16) · sz
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«…kreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 Erw. 4.2; 123 V 161 Erw. 1; 119 V 161 Erw. 2; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 Erw. 2 und SVR 2015 UV Nr. 7; 8C_183/2014 Erw. 7.1). 3.3 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in d…»
8C_218/2019 (2019-10-15)
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«…E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 E. 2 und SVR 2015 UV Nr. 7 S. 25, 8C_183/2014 E. 7.1). 3. Das kantonale Gericht erwog in seinem einlässlich begründeten…»
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«…n der Taxizentrale zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden einzu- halten (vgl. Urteile des BGer 8C_571/2017 vom 9. November 2017 und 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014). Ungeachtet der Tatsache, dass das Bun- desverwaltungsgericht z…»
8C_808/2018 (2019-08-08)
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«…tändig ausgeübte Erwerbstätigkeit als Chauffeur im Bereich Einzelpersonentransport; vgl. dazu SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017; SVR 2017 UV Nr. 44 S. 153, 8C_189/2017). Der Suva kann nicht gefolgt werden, soweit sie diesen Streit über die Versich…»
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«…tändig ausgeübte Erwerbstätigkeit als Chauffeur im Bereich Einzelpersonentransport; vgl. dazu SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017; SVR 2017 UV Nr. 44 S. 153, 8C_189/2017). Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie diesen Streit üb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_571/2017

Urteil vom 9. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Beitragsstatut),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 (UV.2016.00038 damit vereinigt UV.2016.00039, UV.2016.00040 und UV.2016.00041).

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) eröffnete den Taxifahrern B.________, C.________ und D.________ mit den Feststellungsverfügungen vom 20. November und 10. Dezember 2014, dass sie sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig Erwerbstätige gelten würden. Die Genossenschaft F.________, welche die Förderung und Sicherung wirtschaftlicher Interessen von Taxihaltern der Stadt Zürich und Umgebung in gemeinsamer Selbsthilfe (insbesondere das Halten einer 100%igen Beteiligung an der A.________ AG [nachfolgend: Gesellschaft], die eine Funkzentrale betreibt) bezweckt, bestand im Jahr 2016 aus rund 390 Einzel- und Gruppentaxihaltern, wozu auch B.________ und D.________ gehörten. C.________ war auf Ende Dezember 2015 aus der Genossenschaft ausgetreten. Nach dem Beitritt zur Genossenschaft schlossen diese Taxifahrer mit der A.________ AG einen Anschlussvertrag ab, der die Zusammenarbeit zwischen Taxihalter und der Gesellschaft als Funkzentrale regelt. Dabei bildet das Dienst- und Funkreglement (nachfolgend: DFR) einen Bestandteil des Anschlussvertrags. Die A.________ AG, die in den Feststellungsverfügungen als Arbeitgeberin von B.________, C.________ und D.________ bezeichnet wird, und die drei Taxifahrer erhoben je selbstständig Einsprache, welche die Suva mit vier Entscheiden, allesamt vom 5. Januar 2016, ablehnte.

B. Die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ reichten je einzeln Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 9. Juni 2017).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die A.________ AG, B.________, C.________ und D.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder an die Suva zurückzuweisen. Ferner wird um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ersucht.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung der Beschwerdeführer 2-4 als selbstständig oder als unselbstständig erwerbstätige Taxichauffeure, damit aber nicht eine Streitigkeit über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung. Kognitionsrechtlich kommt daher die Ausnahmeregelung in den Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG , wonach das Bundesgericht in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge. Vielmehr hat das Gericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführer 2-4 bezüglich ihrer Tätigkeit als Taxichauffeure als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätige zu betrachten sind - wonach sich unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG [ab 1. Januar 2017: Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG ]; Art. 10 ATSG ; Urteil 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3) - hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbstständig von unselbstständig ausgeübter Erwerbstätigkeit ( BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 122 V 169 E. 3a und 3c S. 171 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1013 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat ( BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f., 119 V 161 E. 2 S. 161 f. und E. 3c S. 164 f.; Urteil 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2; vgl. auch Rz. 1016 WML). Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im Allgemeinen auch dann als unselbstständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind. Sie gelten als selbstständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Urteil 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz. 4120 ff. WML).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist in umfassender Würdigung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführer 2-4 als unselbstständig erwerbende Taxifahrer für die Gesellschaft tätig seien. Gemäss Anschlussvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den einzelnen Taxihaltern bestehe eine vertragliche Verpflichtung, an Kursen zur Aus- und Weiterbildung teilzunehmen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden und die Vorschriften der Zentrale zu den Fahrzeugen und zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden einzuhalten, was auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen lasse.

Die Tatsache, dass die Taxihalter auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen seien, und das Verbot, sich weiteren Funkzentralen anzuschliessen, seien ebenfalls Indizien für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten spreche für eine unselbstständige Stellung. Der Umstand, dass die Taxihalter grundsätzlich frei seien, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen, sei demgegenüber nicht ausschlagggebend. Zudem würden die Taxihalter nicht unter eigenem Namen auftreten.

Die Beschwerdeführerin 1 vermittle den Taxifahrer, der sich örtlich am nächsten beim Kunden befinde. Gegenüber den Privat- und Geschäftskunden trete mithin die Gesellschaft in Erscheinung und die Kunden würden jeweils ein Taxi der Beschwerdeführerin 1 bestellen, was für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spreche, ebenso der Umstand, dass sie sich im Internet mit Angeboten für Private und Unternehmen präsentiere und Mitarbeiter beschäftige, welche für die Akquisition von Unternehmenskunden zuständig seien. Die Taxihalter würden nicht unter eigenem Namen auftreten.

Es sei denkbar, dass sich Laufkunden für die Taxis mit der Logo-Plakette der Gesellschaft entscheiden würden. Diese bleibe bisweilen am Wagen, wenn nach der Ausführung eines Auftrages ein neuer Kunde einsteige. Ein Unternehmerrisiko würden die Taxihalter insofern tragen, als sie unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr entrichteten und für die Kosten ihres Fahrzeugs selbst aufkommen würden. Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko übernehme die Gesellschaft.

Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeugs hätten die Beschwerdeführer 2-4 keine wesentlichen Investitionen getätigt und würden auch kein Personal beschäftigen. Damit erschöpfe sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser sei nur dann als Geschäftsrisiko einer selbstständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen seien, was vorliegend eben gerade nicht der Fall sei. Auch wenn die Taxihalter daneben selber Kunden akquirieren könnten, ändere dies mit Bezug auf deren Qualifikation als unselbstständig Erwerbende gegenüber der Gesellschaft nichts.

3.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach überwiegend für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sprechen, ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem Entscheid des kantonalen Gerichts eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflusst haben (vgl. E. 1 hiervor).

4. Die Beschwerdeführer rügen, dass das kantonale Gericht die Beschwerdeführer 2-4 als unselbstständig Erwerbende qualifiziert, obwohl die Subsumtion der Kriterien im vorliegenden Fall überwiegend für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spreche. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

4.1. Im Einzelnen wird kritisiert, es sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Beschwerdeführer 2-4 zwischen Fr. 35'000.- und Fr. 50'000.- in den Kauf eines Fahrzeugs investiert hätten, was als erhebliche Investition zu bezeichnen sei. Bereits die Vorinstanz hat allerdings darauf hingewiesen, dass erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhaltspunkt für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken sind (Urteil 8C_357/2014 vom 17.

Juni 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Auch im vorliegenden Fall ist die Verneinung eines erheblichen Unternehmerrisiko nicht als bundesrechtswidrig einzustufen, können die Taxihalter ihre Motorfahrzeuge doch - durch die einfach zu demontierenden Magnettafeln - ausserhalb der Taxifahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Die Anschaffungspreise der Motorfahrzeuge stehen zudem nicht in einem Missverhältnis zu den Kosten von einzig zu privaten Zwecken angeschafften Fahrzeugen und die Entscheidung für den Erwerb eines Neu- oder eines (bei neuen Fahrern unter fünfjährigen) Gebrauchtwagens mit unter 100'000 gefahrenen Kilometern (Ziffer 9.3 DFR) liegt bei den Taxihaltern.

Gemäss Ziffer 9.1 DFR ist es Sache des Halters, die Hubraumgrösse seiner Fahrzeuge zu bestimmen; zwingend vorgeschrieben werden einzig mindestens vier Fahrgastplätze. Weitere Investitionen, namentlich für Geschäftsräumlichkeiten, Personal oder Werbung, fallen nicht an, so dass die Taxihalter bei ausbleibender Kundschaft, abgesehen vom monatlichen Verwaltungskostenbeitrag an die Gesellschaft von Fr. 775.-, keine grösseren Fixkosten zu gewärtigen haben. Denn die Beschwerdeführerin 1 stellt das Personal namentlich für den zeitintensiven Betrieb der Funkzentrale, die Werbung und die Akquisition neuer Kunden.

Dies wird von den Beschwerdeführenden bei ihren Ausführungen zum Unternehmerrisiko ausgeblendet bzw. falsch interpretiert. Weder können das Personal noch die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft "im Kontext der genossenschaftlichen Struktur" dem Einzeltaxihalter zugerechnet werden. Über seine Funktion als Genossenschafter kommt ihm keine Vorgesetztenstellung mit eigenem Personal und eigenen Geschäftsräumlichkeiten zu. Selbst wenn das Inkasso- und Delkredererisiko gemäss der Behauptung der Beschwerdeführenden anders verteilt sein sollte, als dies im angefochtenen Gerichtsentscheid aufgeführt wird, liesse dies die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, weil die Gesamtwürdigung entscheidend ist.

4.2. Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Einschätzung des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführer 2-4 von den Marktteilnehmern als nicht in eigenem Namen handelnd wahrgenommen würden, bundesrechtswidrig sein soll, treten doch die Taxifahrer während der Dauer ihrer Einsätze mit dem Logo der Gesellschaft in Erscheinung (Ziffer 9.4 DFR: "Bei Fahrten für die A.________ AG müssen die Fahrzeuge äusserlich als Wagen der A.________ AG erkennbar sein.").

4.3. Es ist unbestritten und wird vorinstanzlich auch berücksichtigt, dass die Taxihalter eine grosse Freiheit bezüglich Arbeitszeit und -dauer besitzen. Solange sie jedoch Fahrten für die Gesellschaft ausführen, sind sie an die Vorgaben in Anschlussvertrag und Reglement gebunden. Die Beschwerdeführer verkennen bei ihrer Argumentation durchwegs, dass das Erstellen und die Einhaltung dieser Vorschriften nicht im Belieben der einzelnen Taxifahrer steht, auch wenn sie als Genossenschafter anlässlich der Genossenschafterversammlung die Reglemente genehmigen und die Verwaltungskostenbeiträge festsetzen, die zum Betrieb der Gesellschaft erforderlich sind. Ob die Geschäftsstruktur im Sinne ihrer Argumentation einer Unkostengemeinschaft von Anwälten ähnelt, kann offen bleiben, da im vorliegenden Fall so oder anders der spezifischen Einbindung der Taxihalter durch Anschlussvertrag und DFR Rechnung zu tragen ist. Die Taxihalter dürfen bei der Ausübung ihrer Arbeit - unbesehen ihrer Stellung als Genossenschafter - nicht von diesen Regeln abweichen.

4.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend machen, weil diese nicht alle Qualifikationskriterien geprüft habe, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden.

4.4.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

4.4.2. Diese Anforderungen hat das kantonale Gericht erfüllt. Im angefochtenen Entscheid werden die Gründe genannt, welche zur Schlussfolgerung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit führen. Es kann den Erwägungen ohne weiteres entnommen werden, welche Kriterien im konkreten Fall für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen sollen. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich - unter anderem - mit den Kriterien "eigene Geschäftsräumlichkeiten" und "Beschaffen von Aufträgen" nicht weiter auseinandergesetzt hat. So liegt es auf der Hand, dass eigene Geschäftsräumlichkeiten eben gerade nicht vorhanden sind, was die Beschwerdeführer ebenfalls einräumen. Umgekehrt müssen die Fahrzeuge gemäss Ziffer 9.4 DFR bei Fahrten für die Gesellschaft äusserlich als Wagen der Gesellschaft erkennbar sein, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die bei der Zentrale eingeloggten Taxihalter Fahrten zugeteilt bekommen: Gemäss Aussage des Geschäftsführers der Gesellschaft sind rund zwei Drittel der Aufträge durch die Zentrale vermittelt und ein Drittel Direktaufträge von Passanten. Unbestritten geblieben ist in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesellschaft jeweils den Taxifahrer vermittle, der sich örtlich am nächsten bei den Kunden befinde.

4.5. Schliesslich lässt sich auch aus der Behauptung des Beschwerdeführers 2, er sei von der E.________ GmbH, "seiner eigenen Gesellschaft", angestellt und könne nicht gegenüber zwei verschiedenen Arbeitgebern für denselben Lohn als unselbstständig erwerbstätig eingestuft werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat auf die unbestrittene Tatsache hingewiesen, dass er - und nicht die E.________ GmbH - den Anschlussvertrag abgeschlossen hat. Die eingehenden Bestellungen vermittelt die Gesellschaft gemäss Ziffer 2.1 des Anschlussvertrags durch Datenfunk an das angeschlossene Fahrzeug. Da im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer 2-4 bezüglich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 als unselbstständig Erwerbende zu qualifizieren sind, musste sich das kantonale Gericht mit dem Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner "eigenen" GmbH, insbesondere mit der sich aufdrängenden, aber hier nicht wesentlichen Frage, ob dieser Gesellschaft insoweit die Funktion einer blossen Abrechnungs-Stelle für Sozialversicherungsbeiträge zukommen könnte (vgl. analog: Urteil 8C_907/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2), nicht weiter auseinandersetzen.

5. Zusammenfassend vertreten die Beschwerdeführer bezüglich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis zwar eine von der vorinstanzlichen Betrachtungsweise abweichende Auffassung, doch lassen ihre Ausführungen den dem kantonalen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen und auch eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ist nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführer keinen für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Mangel nennen können, sind die Voraussetzungen für ein korrigierendes Eingreifen seitens des Bundesgerichts nicht gegeben. Deshalb muss es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden haben.

6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz