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8C_570/2008 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Benefits After Whiplash Injury Due to Lack of Objective Medical Findings

Geschäftsnummer 8C_570/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1969 filed a claim for disability insurance benefits due to an accident-related whiplash injury that occurred on October 8, 2002. After thorough investigations including medical reports and psychiatric evaluations, the insurance authority rejected the claim in August 2007, leading to an appeal to the Cantonal Court, which upheld the decision in May 2008. The claimant subsequently challenged this ruling, arguing that the medical evidence was insufficient to determine their capacity for work and did not adequately address the health issues stemming from the injury. Despite this, the evaluations indicated no significant health impairments that would justify a disability pension.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant Denied Invalidity Benefits After Whiplash Injury Due to Lack of Objective Medical Findings: After thorough investigations including medical reports and psychiatric evaluations, the insurance authority rejected the claim in August 2007, leading to an appeal to the Cantonal Court, which upheld the decision in May 2008. The claimant subsequently challenged this ruling, arguing that the medical evidence was insufficient to determine their capacity for work and did not adequately address the health issues stemming from the injury. Despite this, the evaluations indicated no significant health impairments that would justify a disability pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Schleudertrauma Versicherungsleistungsanspruch Lumbalgie gesundheitliche Beeinträchtigung medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the general basis for making the procedure subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

IV.2016.87 (2018-10-04) · sg
Insurance Court Overturns Disability Denial Based on Alcohol Dependency and Depression
«…ematik im von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5) allein zu keiner Invalidität geführt hat, ist jedoch damit zu begründen, dass jene Versicherte - im Gegensat…»
IV.2016.87 (2018-10-04) · sg
Disability Benefits Appeal: Alcohol Dependence, Depression, and Personality Disorder Combination Found Disabling
«…ematik im von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5) allein zu keiner Invalidität geführt hat, ist jedoch damit zu begründen, dass jene Versicherte - im Gegensat…»
200 2017 492 (2017-10-13) · be
Invalidity Insurance Pension Claim Over Chronic Back Pain and Psychiatric Issues
«…als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5; SVR 2008 IV Nr.15 S. 43, E. 2.2.2.2). Bei fehlender invalidenversicherungsrecht- lich relevanter psychiatris…»
200 2015 514 (2016-02-22) · be
Denial of Invalidity Pension Despite Psychiatric Findings due to Insufficient Legal Incapacity
«…Kantons Bern vom 22. Feb. 2016, IV/15/514, Seite 16 Gesundheitsschadens fallen (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5). Im Vordergrund steht damit eine somatoforme Problematik. 3.5 Auch wenn das psychiatrische Gutachten vo…»
200 2014 1052 (2015-06-24) · be
Cantonal Court Upholds Revocation of Disability Pension for Somatoform Pain Disorder
«…als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, E. 2.2.2.2) und stellen somit keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwer…»
200 2014 804 (2014-11-27) · be
Disability Pension Revocation Upheld Due to Depression Remission
«…bis Z999 nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Entscheid des BGer vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5). Die Auswirkung der weiter gestellten Diagnosen der Neurasthenie nach ICD-10: F48.0 und der Insomnie gemäss…»
200 2014 271 (2014-07-03) · be
Claimant v. Cantonal Administrative Court (Invalidity Insurance Benefits Denial)
«…als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, E. 2.2.2.2). Es besteht mithin insgesamt keine relevante psychische Komorbidität.…»
200 2013 895 (2014-07-02) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Denial for Psychic and Somatoform Complaints)
«…als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, E. 2.2.2.2). Es besteht mithin insgesamt keine relevante psychische Komorbidität.…»
IV.2011.219 (2013-07-12) · sg
Disability Pension Calculation: Vocational Training vs. Household Duties Credibility
«…ht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5 mit Hinweis): Eine selbstunsicher vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73 Probleme mit…»
IV.2011.219 (2013-07-12) · sg
Claimant v. Social Insurance Office: Disability Benefits Denial Upheld
«…ht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Mai 2009, 8C_570/2008, E. 4.2.5 mit Hinweis): Eine selbstunsicher vermeidende und abhängige Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73 Probleme mit…»
IV.2010.69 (2012-04-25) · sg
Disability Benefit Appeal for Chronic Back Pain and Depression with Psychosocial Factors
«…cht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.2.2 [I 514/06]; Urteil 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Sie werden gemäss Einleitung des Kapitels XXI des ICD-10-Systems unter anderem als ein Zusat…»
IV.2010.69 (2012-04-25) · sg
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«…cht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.2.2 [I 514/06]; Urteil 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Sie werden gemäss Einleitung des Kapitels XXI des ICD-10-Systems unter anderem als ein Zusat…»
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«…unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.2.2 [I 514/06]; Urteil 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). 5.2.5 Die von Dr. med. A.________ diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstö…»
IV.2009.209 (2010-11-15) · sg
Appeal for Increased Disability Benefits Dismissed Due to Unchanged Health Status
«…itswesens führen, ohne unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens zu fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Gemäss der aktuellen Gesamtbeurteilung bleibt die Arbeitsfähigkeit von 75% in einer adaptier…»
IV.2009.209 (2010-11-15) · sg
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«…itswesens führen, ohne unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens zu fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Gemäss der aktuellen Gesamtbeurteilung bleibt die Arbeitsfähigkeit von 75% in einer adaptier…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_570/2008

Urteil vom 4. Mai 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

T.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Costantino Testa,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. T.________, geboren 1969, meldete sich am 28. November 2003 unter Hinweis auf einen am 8. Oktober 2002 erlittenen Unfall mit Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Januar 2005 ein, liess die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Gutachten vom 19. Januar 2006) und klärte die erwerbliche Situation und die Einschränkung im Haushalt ab (Bericht vom 20. März 2007). Mit Verfügung vom 27. August 2007 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Mai 2008 ab.

C. T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität ( Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), insbesondere auch bei psychischen Gesundheitsschäden ( BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine rechtsgenügliche Grundlage für die zuverlässige Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bildeten. Gegenstand der Abklärungen hätte die Invalidisierung durch die gesundheitlichen Beschwerden sein müssen, nicht die Kausalität der Beeinträchtigungen mit dem am 8. Oktober 2002 erlittenen Unfall.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin klagt seit einem Heckauffahrunfall vom 8. Oktober 2002 über Schmerzen, insbesondere Kopf- und Rückenschmerzen. Das kantonale Gericht hat die entsprechenden medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt.

4.2 Gestützt darauf können Befunde, die auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen liessen, nicht ausgemacht werden.

4.2.1 Was zunächst das somatische Leiden betrifft, äusserte sich Dr. med. A.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, am 25. Januar 2007 in einer ausführlichen Beurteilung über den Verlauf. Demnach hatten sich 20 Ärztinnen und Ärzte um die Versicherte gekümmert und es waren etwa ein Dutzend medizinische Fachdisziplinen herangezogen worden. Indessen hätten keine körperlichen Befunde festgestellt werden können. Überdies habe sich keine der angewandten Therapien (zahlreiche Medikamente, verschiedenste Physiotherapien, Solbäder, Chiropraktik, Akupunktur, Fazetteninfiltrationen, Lymphdrainagen) als nützlich oder gar wirksam erwiesen. Dass die geklagten Schmerzen der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit begründen können, geht übereinstimmend auch aus dem Bericht des Dr. med. G.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. Mai 2005 hervor.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt Vorbehalte an gegenüber den Berichten der SUVA sowie des RAD mit der Begründung, dass sie von den betreffenden Ärzten nicht untersucht worden sei. Die Tatsache, dass es sich bei den genannten Berichten um Aktengutachten handelt, spricht indessen nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b). Dass Dr. med. A.________ und Dr. med. G.________ sich nicht auf eigene Untersuchungen stützen konnten, kann sich für die Beschwerdeführerin deshalb nicht nachteilig auswirken, weil ihnen eine Vielzahl von Berichten von Ärzten vorlag, welche die Versicherte behandelt hatten. Ihre Einschätzungen beruhen somit auf eingehenden medizinischen Untersuchungsberichten. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich die fraglichen Berichte nur auf die für den Unfallversicherer massgebliche Frage der Kausalität der Beschwerden beziehen.

4.2.3 In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass hinsichtlich des festgestellten Vestibularisfunktionsverlustes links gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 29. März 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit keine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit besteht. Des weiteren konnte ein klinisch manifestes Lymphödem nicht gefunden werden und eine Lymphografie wurde nach Absprache zwischen dem Kreisarzt der SUVA und dem RAD der IV-Stelle deshalb nicht veranlasst, weil diese Untersuchung nach ärztlicher Einschätzung zu aggressiv wäre, um eine "fast unwahrscheinlich anmutende Diagnose" auszuschliessen, besteht doch die Gefahr, dass erst durch diesen diagnostischen Eingriff eine Schädigung der Lymphgefässe auftritt.

4.2.4 Zusammengefasst ist ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher zu einer Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöchte, nicht ausgewiesen. Subjektive Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen rechtsprechungsgemäss nicht für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sondern es muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind ( BGE 130 V 396 E. 5.3.1 S. 399).

4.2.5 Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem psychischen Leiden verhält. Die IV-Stelle hat die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. B.________ untersuchen lassen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 die Diagnose einer belastenden Lebenssituation nach HWS-Schleudertrauma mit chronifiziertem Schmerzverlauf ohne relevante psychische Auffälligkeit, insbesondere ohne Aggravationstendenz, bestehend seit 8. Oktober 2002 (ICD-10 Z73).

Bei den sogenannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/chapter-xxi.htm). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Aus der Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom RAD zum Gutachten des Dr. med. B.________ (Ärztlicher Bericht vom 16. November 2007) geht denn auch hervor, dass die psychische Situation überwiegend unauffällig sei. Der Psychiater erwähne häufiges Lachen, ohne auffallende depressive Zeichen, eine mässig spürbare reaktive depressive Verstimmung, einen guten affektiven Kontakt, eine ungetrübte affektive Schwingungsfähigkeit und eine lebhafte, freie Stimmung. Angesichts der Schilderung einer stabilen und blanden Versicherten könne ein relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden nicht genannt werden und seien Einbussen der Leistungsfähigkeit nicht zu begründen.

Damit sind nach der Diagnose des Psychiaters soziale Faktoren für die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117 E. 5.2, I 738/05), welche indessen nicht unter das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Risiko fallen. Mit dem kantonalen Gericht kann daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht angenommen werden.

5. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe keine rechtsgenügliche Grundlage für die zuverlässige Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren erwerbliche Verwertbarkeit, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass sie sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht umfassend abgeklärt worden ist. Abgesehen von der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auf die indessen aus den genannten Gründen nicht abzustellen ist, finden sich in den Akten keine anderen fachärztlichen Meinungsäusserungen, die der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine tiefere Arbeitsfähigkeit attestieren würden. Es besteht daher kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b), weshalb dem gestellten Antrag auf Rückweisung nicht stattzugeben ist.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo