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8C_57/2026 KI-generiert

8C_57/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_57/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 22. Januar 2026 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4. Juni 2024 an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2024, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 4. Juli 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs.1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_57/2026 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_57/2026

Urteil vom 27. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2024 (200 24 150 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Januar 2026 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4. Juni 2024 an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2024,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 4. Juli 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass sodann keine Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG vorgetragen werden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs.1 BGG),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel