Dismissal of Appeal for Lack of Substantive Justification in Vocational Measures Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the Disability Insurance Office regarding a request for vocational measures. The complaint was submitted following a previous decision on July 7, 2016, where the court upheld the office's refusal to reconsider a new application for vocational measures that had been previously denied. The court found that the applicant failed to adequately demonstrate compliance with the requirements for the requested benefits, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the request for free legal assistance was also denied, although the court waived court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 87 IVV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Appeal for Lack of Substantive Justification in Vocational Measures Case: The complaint was submitted following a previous decision on July 7, 2016, where the court upheld the office's refusal to reconsider a new application for vocational measures that had been previously denied. The court found that the applicant failed to adequately demonstrate compliance with the requirements for the requested benefits, leading to the dismissal of the complaint. Additionally, the request for free legal assistance was also denied, although the court waived court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked proper substantiation, leading to non-admittance in the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected because the appeal was clearly unfounded due to lack of substantiation.
The court decided to waive the collection of judicial costs due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_569/2016
Urteil vom 4. Oktober 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 7. Juli 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 12. September 2016eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 2./5. Mai 2015 zum Bezug von beruflichen Massnahmen geschützt hat,
dass es dabei erwog, seien - wie vorliegend - einmal berufliche Massnahmen rechtskräftig abgelehnt worden, müsse die Verwaltung auf ein neu eingereichtes Gesuch um berufliche Massnahmen in Anlehnung an Art. 87 IVV nur eintreten, wenn damit zugleich die Anspruchsvoraussetzungen für die anbegehrten Leistungen glaubhaft gemacht würden,
dass es alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichten zur Überzeugung gelangte, dem Beschwerdeführer sei dies nicht gelungen,
dass der Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingeht,
dass damit offensichtlich keine sachbezogene Begründung vorliegt, was zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in fine BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel