Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_569/2010 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Regarding Income Comparison and Parallelization

Geschäftsnummer 8C_569/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request was made for a higher disability pension from the Swiss Invalidity Insurance, following the initial award of a quarter pension based on a determined disability rate of 46%. The individual contested the decision made by the disability insurance office and subsequently appealed to the social insurance court of Zurich, which upheld the initial ruling. The appeal aimed to obtain a half pension instead and to request legal aid for the case. The appellate court found the previous evaluations to be adequate, dismissing the claims as unfounded and lacking sufficient legal basis, which ultimately led to the dismissal of the appeal and denied the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Invalidity Pension Appeal Regarding Income Comparison and Parallelization: The individual contested the decision made by the disability insurance office and subsequently appealed to the social insurance court of Zurich, which upheld the initial ruling. The appeal aimed to obtain a half pension instead and to request legal aid for the case. The appellate court found the previous evaluations to be adequate, dismissing the claims as unfounded and lacking sufficient legal basis, which ultimately led to the dismissal of the appeal and denied the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensvergleich halbe Rente Sozialversicherungsstreitigkeit Berechnung der Altersrente Bemessung des Invaliditätsgrades

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure (Art. 109 Abs. 3 BGG being referenced in the reasoning concerning the possibility of reference to the lower court's decision, and Art. 109 BGG being cited for the simplified procedure application).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the necessary prerequisite of non-hopelessness of the appeal was not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_569/2010

Urteil vom 6. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 10. Mai 2010.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1953 geborenen A.________ u.a. mit Verfügung vom 10. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine ab 1. Januar 2010 laufende Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde - wie auch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - mit Entscheid vom 10. Mai 2010 abwies,

dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, "bzw. das Verfahren zur Verfahrensverbesserung im Hinblick auf eine entsprechende korrekte Vollprüfung zurück-zuweisen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG ),

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb dem Beschwer- deführer auf Grund des vorgenommenen - und an sich bis auf die Parallelisierung der Einkommen unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs mit einem Invaliditätsgrad von 46 % zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, wobei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtsprechungsgemäss ausser Betracht fiel ( BGE 135 V 297 , 134 V 322) und im Übrigen selbst bei einer Parallelisierung der Einkommen lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultieren würde,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend befasst hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,

dass die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, soweit sie sich überhaupt als hinreichend substanziiert und damit als rechts- genüglich begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) erweisen - was u.a. mit Bezug auf den Antrag einer "Verfahrensverbesserung" bzw. einer "korrekte(n) Vollprüfung" und der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Treu und Glauben nicht zutrifft - , als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfah- ren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz