Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_568/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Factual Errors

Geschäftsnummer 8C_568/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint against the decision of the Insurance Court of the Canton of St. Gallen, which denied their claim for a disability insurance pension. The complainant argued that the court's factual findings were incorrect and lacked sufficient examination. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately explain how the lower court's findings were factually incorrect or in violation of federal law. The Tribunal also dismissed the complainant's request to extend the deadline for submitting a more detailed argument with legal representation. The complaint was ultimately not considered because it failed to meet the necessary procedural requirements, and the late submission of a nearly identical document did not affect this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Factual Errors: Gallen, which denied their claim for a disability insurance pension. The complainant argued that the court's factual findings were incorrect and lacked sufficient examination. However, the Swiss Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately explain how the lower court's findings were factually incorrect or in violation of federal law. The Tribunal also dismissed the complainant's request to extend the deadline for submitting a more detailed argument with legal representation. The complaint was ultimately not considered because it failed to meet the necessary procedural requirements, and the late submission of a nearly identical document did not affect this decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Sachverhaltsirrtum Rüge der Sachverhaltsfeststellung Auslegung von Urteilen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen begründeter Entscheid Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Instructed not to enter upon the appeal due to an obvious lack of substantiation of the grounds of appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_568/2024

Urteil vom 11. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024 (IV 2023/84).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legt im Entscheid vom 8. August 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

3. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Lediglich zu behaupten, alle Erwägungen des kantonalen Gerichts würden auf falschen oder unvollständigen Angaben basieren und der Sachverhalt sei "nicht stringent überprüft" worden, stellt praxisgemäss keine genügende Begründung eines Rechtsmittels dar. Denn die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im Verwaltungs- oder im kantonalen Gerichtsverfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).

4. Eine vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. eine Nachfristansetzung zwecks Beizugs einer anwaltlichen Vertretung und Ergänzung der Beschwerdebegründung fällt mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 BGG von vornherein ausser Betracht.

5. Die am 30. September 2024, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Post aufgegebene Eingabe vom 16. September 2024, die nach der Angabe des Beschwerdeführers zu 98 % deckungsgleich mit seiner fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift vom 14. September 2024 (Postaufgabedatum: 16. September 2024) sein soll, bleibt unbeachtlich.

6. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

7. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz