Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_568/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Missed Job Interview

Geschäftsnummer 8C_568/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who appealed against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld a previous ruling stating that the individual was to be suspended from receiving unemployment benefits for 43 days due to their failure to appear for a job interview without prior notification. The appellant essentially reiterated arguments previously presented at the cantonal court level without addressing the court's reasoning which deemed their argument insufficient. The key issue was whether the individual's absence was justified, with the court finding no valid reason for their failure to attend or notify the relevant parties. The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal failed to demonstrate an error in the lower court's ruling or reasoning, resulting in the non-admission of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Missed Job Interview: The appellant essentially reiterated arguments previously presented at the cantonal court level without addressing the court's reasoning which deemed their argument insufficient. The key issue was whether the individual's absence was justified, with the court finding no valid reason for their failure to attend or notify the relevant parties. The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal failed to demonstrate an error in the lower court's ruling or reasoning, resulting in the non-admission of their appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Sozialversicherungsleistungen Arbeitslosigkeit Beschäftigungssicherheit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure due to a substantial reasoning defect.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs in this particular instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_568/2020

Urteil vom 25. September 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 (AL.2019.00200).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156, je mit Hinweisen),

dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 26. Juli 2019 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer wegen Nichterscheinen bei einem Vorstellungstermin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 43 Tage einzustellen sei,

dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen; insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich weder bei der potentiellen Arbeitgeberin noch bei der RAV-Beraterin vom Vorstellungsgespräch abgemeldet habe, offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sein soll; lediglich das Gegenteil zu behaupten, reicht nicht aus,

dass sich die Beschwerdeschrift insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel