Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_568/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Invalidity Insurance Appeal Due to Untimely Fee Payment Justification

Geschäftsnummer 8C_568/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding a late payment of a mandatory advance required for a disability insurance claim. The complaint was submitted by an individual who argued that they had made the payment on time. However, the court found that the payment had been processed late, based on evidence from the financial institution involved. The individual did not adequately address the specifics of the evidence that contradicted their claim, leading the court to decide not to consider the appeal due to insufficient reasoning. Consequently, the court waived any court fees related to the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Invalidity Insurance Appeal Due to Untimely Fee Payment Justification: The complaint was submitted by an individual who argued that they had made the payment on time. However, the court found that the payment had been processed late, based on evidence from the financial institution involved. The individual did not adequately address the specifics of the evidence that contradicted their claim, leading the court to decide not to consider the appeal due to insufficient reasoning. Consequently, the court waived any court fees related to the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Gebührenzahlung verspäteter Kostenvorschuss Bankenrecht gesetzliche Frist Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because of a manifest deficiency in substantiation, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_568/2014

Urteil vom 25. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA , Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. August 2014 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2014 wegen verspäteter Kostenvorschussleistung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. August 2914 an A._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44- 48 BGG in Berücksichtigung der Gerichtsferien am 15. September 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies voraussetzt, konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist, der fragliche Kostenvorschuss sei im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer unter Beigabe von Beweismitteln Vorgebrachten erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist dem bei der PostFinance AG liegenden Konto belastet worden, was sich aus der im Rahmen von Nachforschungen einverlangten Belegkopie der PostFinance AG einwandfrei ergebe ("Aufgabedatum" 10. September 2012; "Verarbeitungsdatum" 11. September 2012),

dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht hinreichend eingeht, wenn er seinerseits lediglich geltend macht, das Geld fristgerecht einbezahlt zu haben und den Beweis für die Zahlung erbracht zu haben, ohne zugleich auf die von der Vorinstanz bei der PostFinance AG vorgenommene Beweiserhebung zum Belastungsdatum konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern diese allenfalls gegen geltendes Recht verstossen haben oder aber vom Ergebnis her in einem unlösbaren Widerspruch zu anderen im Recht gelegenen Beweismitteln stehen könnte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel