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8C_568/2012 KI-generiert

Appeal Inadmissible for Insufficient Formal Submission in Unemployment Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_568/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Zurich Social Insurance Court concerning unemployment insurance. The complainant appealed the decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for validity, as it lacked sufficient reasoning and did not adequately address the considerations of the lower court's ruling. The Tribunal emphasized that the complainant was previously informed of the required formalities for such appeals but failed to rectify the deficiencies within the stipulated timeframe. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible for Insufficient Formal Submission in Unemployment Insurance Case: The complainant appealed the decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for validity, as it lacked sufficient reasoning and did not adequately address the considerations of the lower court's ruling. The Tribunal emphasized that the complainant was previously informed of the required formalities for such appeals but failed to rectify the deficiencies within the stipulated timeframe. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Forderungseingabe Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Formerfordernisse Arbeitslosenversicherungsorgan Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decline to enter upon the appeal due to the formal deficiencies of the submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_568/2012

Urteil vom 17. August 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA),

Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende,

Walchestrasse 19, 8006 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 8. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des F.________ vom 13. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie keine ausreichende Begründung enthält und sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in konkreter Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 17. Juli 2012 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz