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8C_567/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness and Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 8C_567/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the administrative court of a canton regarding unemployment insurance. The individual submitted a complaint contesting the court's ruling, which stated that the individual's appeal could not be admitted due to a missed deadline. The complaint to the Federal Tribunal lacked substantial justification in addressing the key considerations of the lower court's decision and did not adequately demonstrate how legal rights were violated. Consequently, the tribunal concluded that the appeal was inadmissible due to insufficient reasoning and did not address the newly presented arguments regarding the missed deadline, which were deemed inadmissible at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness and Inadmissible New Facts: The individual submitted a complaint contesting the court's ruling, which stated that the individual's appeal could not be admitted due to a missed deadline. The complaint to the Federal Tribunal lacked substantial justification in addressing the key considerations of the lower court's decision and did not adequately demonstrate how legal rights were violated. Consequently, the tribunal concluded that the appeal was inadmissible due to insufficient reasoning and did not address the newly presented arguments regarding the missed deadline, which were deemed inadmissible at this stage.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) vereinfachtes Verfahren administrative Entlassung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs anfechtbarer Zwischenentscheid substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it was deemed inadmissible due to formal deficiencies, as per this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs for the federal court proceedings under this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

8C_693/2015 (2015-10-09)
Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements in Invalidity Insurance Case
«…n, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012), dass hieran auch die blosse Einfügung eines Hinweises auf die…»
8C_494/2015 (2015-07-27)
Refusal to Hear Invalidity Insurance Appeal Due to Deficient Justification of Grounds.
«…Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012), dass hieran auch die wenigen eingefügten Zusätze, insbesondere…»
8C_425/2015 (2015-07-22)
Federal Court Dismisses Appeal on Exmatriculation Due to Insufficient Substantiation
«…Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012), dass hieran auch die wenigen eingefügten Zusätze, denen unter…»
8C_426/2015 (2015-07-22)
Appeal on Public Employment Termination and Work Certificate Lacking Legal Justification
«…Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012), dass hieran auch die wenigen eingefügten Zusätze, denen unter…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_567/2014

Urteil vom 14. Oktober 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse ,

Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 10. Juli 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 15. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juli 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnisses nicht eingetreten wurde,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 19. August 2014 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 29. August 2014 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in die vom Verwaltungsgerichts des Kantons Bern beigezogenen, beim Bundesgericht am 11. September 2014 eingegangenen Verfahrensakten,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 15. August 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat, unterscheidet und die Begründung in weiten Teilen

wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Stellungnahme vom 4. Juli 2014 entspricht, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch nur ansatzweise zu befassen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass zwar der Versicherte in einem der letztinstanzlichen Beschwerde beigefügten Schreiben von B.________ erstmals ausführen lässt, dieser habe als Vertreter des Beschwerdeführers dessen vorinstanzliche Beschwerde "wegen Krankheit nicht absenden" können; infolge einer "Magendarmgrippe" habe er "den Brief erst am 3. Juni (und damit verspätet) zur Post bringen" können, weshalb ein Fristwiederherstellungsgrund gegeben sei,

dass indessen diese Vorbringen als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sie - auf entsprechende Verfügung des kantonalen Gerichts vom 20. Juni 2014 betr. Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hin - im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (insbesondere in seiner Eingabe vom 4. Juli 2014) vorzubringen und schon dort näher zu belegen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren Hinweisen), zumal er der erwähnten Verfügung der Vorinstanz entnehmen konnte, dass das kantonale Gericht gerade wegen der Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten beabsichtigte, sofern keine relevanten Wiederherstellungsgründe geltend gemacht würden; ausserdem fehlt hier jegliche Begründung dafür, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen erfüllt sein sollten ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),

dass demzufolge hier weder eine gültig erhobene Rüge einer qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) noch eine entsprechende Rüge hinsichtlich einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG durch das erstinstanzliche Gericht vorliegt,

dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz