Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_565/2024 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension

Geschäftsnummer 8C_565/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman filed a complaint against the IV-Stelle des Kantons Aargau after being denied an invalidity pension. The cantonal court upheld the decision, ruling there was no entitlement to an invalidity pension based on a multidisciplinary assessment by an independent medical institute that determined her remaining capacity for work. The complaint to the Swiss Federal Tribunal centered on disagreement with the credibility of this assessment, which was deemed essential by the lower court. However, the complaint consisted mainly of unsupported criticisms of the evidence evaluation without presenting clear grounds of arbitrariness or legal error. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant Fails to Substantiate Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension: The cantonal court upheld the decision, ruling there was no entitlement to an invalidity pension based on a multidisciplinary assessment by an independent medical institute that determined her remaining capacity for work. The complaint to the Swiss Federal Tribunal centered on disagreement with the credibility of this assessment, which was deemed essential by the lower court. However, the complaint consisted mainly of unsupported criticisms of the evidence evaluation without presenting clear grounds of arbitrariness or legal error. As a result, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rechtsgutachten Sozialversicherungsstreitigkeit Rechtsfähigkeit ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal by simplified procedure due to an evident lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exempt the appellant from the payment of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_565/2024

Urteil vom 22. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juni 2024 (VBE.2024.49).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), was in der Beschwerde näher dazulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind ( BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 26. Juni 2024 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2023, wonach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei stellte es hinsichtlich der krankheitsbedingten Restarbeitsfähigkeit massgeblich auf das für beweiskräftig erklärte polydisziplinäre Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 18. Oktober 2021 ab.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Allein das von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Gutachten pauschal als falsch und nicht mehr aktuell zu bezeichnen und dabei auf den Umstand zu verweisen, dass sie - anders als noch im versicherungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen - nunmehr die "Kapazität" gefunden zu haben, einen Psychologen aufzusuchen, reicht nicht aus (zu letzterem E. 1 zweiter Absatz hiervor).

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel