Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_565/2014 KI-generiert

Disability Pension Calculation Based on Insured Earnings Post-Accident Contract Void

Geschäftsnummer 8C_565/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered multiple injuries due to accidents, the first occurring in November 2005, which resulted in severe shoulder damage. After subsequent accidents, including a fall in July 2007 that caused further injuries, the individual was awarded a pension based on a computed disability level by the insurance company. The insured contested the assessment of their annual earnings used to calculate the pension, arguing for a higher figure than what was initially provided. Their appeal to a higher court, which upheld the original insurance company's decision regarding the pension amount and the assessed earnings, has now proceeded to the Swiss Federal Tribunal for review. The focus of the legal dispute is the correct determination of the insured's yearly earnings for pension calculation purposes following the accidents.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 15 Abs. 3 UVG, Art. 22 Abs. 4 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 4 UVV; Disability Pension Calculation Based on Insured Earnings Post-Accident Contract Void: After subsequent accidents, including a fall in July 2007 that caused further injuries, the individual was awarded a pension based on a computed disability level by the insurance company. The insured contested the assessment of their annual earnings used to calculate the pension, arguing for a higher figure than what was initially provided. Their appeal to a higher court, which upheld the original insurance company's decision regarding the pension amount and the assessed earnings, has now proceeded to the Swiss Federal Tribunal for review. The focus of the legal dispute is the correct determination of the insured's yearly earnings for pension calculation purposes following the accidents.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Invalidenrente der Unfallversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Vorsorgevertrag Invaliditätsbemessung Arbeitsunfähigkeit Personenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because they lost the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 147 V 213
Revision of Accident Insurance Invalidity Pension: Re-evaluation of Insured Earnings
«…etwa SVR 2020 UV Nr. 37 S. 148, 8C_766/2018 E. 5.2 bis 5.5 sowie SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 3.3 und Urteil 8C_565/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2; je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hatte bei der Berechnung der Komplement…»
S 2021 68 (2021-12-09) · gr
Disability Pension Recalculation Based on Secondary Income Inclusion
«…b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 79/06 vom 19. September 2006 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_565/2014 vom 23. September 2014 E.4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2019.00253 vom 19. Juni 2020…»
S 2021 68 (2021-12-09) · gr
Insured Earnings Recalculation in Disability Pension Appeal
«…b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 79/06 vom 19. September 2006 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_565/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E.4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2019.00253 vom 19. Juni 20…»
8C_378/2020 (2021-01-21)
Accident Insurer Appeal Upheld: Insured Earnings Fixed Upon Pension Creation Not Subject to Revision Recalculation Based on Subsequent Earnings Increases
«…wa SVR 2020 UV Nr. 37 S. 148, 8C_766/2018 E. 5.2 bis 5.5 sowie SVR 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 3.3 und Urteil 8C_565/2014 vom 23. September 2014 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Berechnung der Kompleme…»
OG O3V 12 48 (2015-01-14) · ar
Insurance Calculation of Disability Pension Benefits Appeal
«…Ganzjahresbeschäftigung nachgegangen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 Erw. 3.3 und 8C_565/2014 vom 23. September 2014 Erw. 4.2). Die erwähnte Bestimmung ist nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_565/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 23. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG ,

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern, vom 22. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1949 geborene A.________ arbeitete je teilzeitlich als Service-Angestellte im Restaurant B.________ und als Hauswartin für die Firma C.________ AG. Am 28. November 2005 stürzte sie bei Glatteis auf die rechte Schulter. Am 14. Juni 2006 verspürte sie beim Abstützen der rechten Hand auf den Boden einen akuten einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter. Eine Magnetresonanz-Untersuchung ergab eine vollständige Infra- und eine partielle Supraspinatussehnenruptur an der rechten Schulter sowie einen Verdacht auf eine Ruptur der langen Bicepssehne. Am 4. Juli 2007 zog sich A.________ bei einem Treppensturz eine Bennett-Fraktur des linken Daumens und eine nicht dislozierte Beckenringfraktur zu. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) richtete als obligatorische Unfallversicherung Leistungen aus. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Schwerpunkt Traumatologie, vom Institut E.________, vom 28. Februar 2013, richtete die Allianz der Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2013 ab dem 1. Januar 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 15'439.-- eine Rente aus und gewährte ihr eine Integritätsentschädigung auf Grund einer entsprechenden Einbusse von 30 %. Auf Einsprache hin, mit welcher die Rentenhöhe und die Höhe des versicherten Verdienstes beanstandet wurden, hielt die Unfallversicherung mit Entscheid vom 21. Januar 2014 an der Verfügung fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 22. Juli 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben beziehungsweise abzuändern, als der versicherte Verdienst auf den Betrag von Fr. 33'379.-- festgelegt werde.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden, zu untersuchen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig noch, welcher Jahresverdienst der Berechnung der von der Allianz auszurichtenden Rente zugrunde zu legen ist.

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den versicherten Verdienst für die Bemessung der Renten im Allgemeinen ( Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG ; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV ; hiezu vgl. auch BGE 118 V 298 ff.; RKUV 2005 UV Nr. 551 S. 299 E. 1.2 [U 307/04]) und bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit im Speziellen ( Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV ; hiezu vgl. auch BGE 127 V 165 , 123 V 45, 118 V 298 ff.) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 28. November 2005 als Hauswartin Fr. 430.-- im Monat, beziehungsweise Fr. 5'160.-- jährlich, und als Serviceangestellte Fr. 9'123.-- verdient hatte. Auf den 1. Juni 2006 schloss sie mit der C.________ AG einen neuen Arbeitsvertrag, wonach sie ab jenem Zeitpunkt Fr. 2000.-- im Monat verdiente.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aktenlage erwogen, es liege weder vollumfänglich ein Sonderfall gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV , noch ein solcher nach Art. 24 Abs. 4 UVV vor. Dies weil die Versicherte am 4. Juli 2007 einen zweiten versicherten Unfall erlitten hatte, zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Rente bezog. Sie hat diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen ( BGE 123 V 45 ), wonach sich der massgebende versicherte Jahresverdienst bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall nach Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt und dies selbst bei Rückfällen oder Spätfolgen gilt, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eintreten ( BGE 140 V 41 E. 6.1.2 S. 45).

4.2. Den umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen ist in allen Punkten beizupflichten. Änderungen in den persönlichen erwerblichen Verhältnissen nach einem Unfall bleiben bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes grundsätzlich unbeachtlich. Berücksichtigt wird rechtsprechungsgemäss lediglich die allgemeine Lohnentwicklung (Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 3.3; RKUV 2002 Nr. U 427/99 E. 3a mit Hinweisen; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS, 2010 S. 224 f.).

Die Einwendungen der Beschwerdeschrift, welche sich in der Darlegung der mit dieser Erkenntnis nicht in Einklang stehenden Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin erschöpfen, bieten keine Veranlassung zu einer erneuten Prüfung dieser bereits beantworteten Rechtsfrage. Der ohne weitere Begründung erfolgte Hinweis, die bundesgerichtliche Rechtsprechung vermöge nicht in jedem Fall zu überzeugen, bietet keinen Anlass, diese zu überdenken.

5. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer