Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_565/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning in Social Welfare Matter

Geschäftsnummer 8C_565/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding social assistance. The appellant described their difficult financial situation but failed to address the legal basis of the lower court's decision or demonstrate any legal violations. Consequently, the appeal was deemed lacking in substance, leading to a refusal to proceed with the appeal. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning in Social Welfare Matter: The appellant described their difficult financial situation but failed to address the legal basis of the lower court's decision or demonstrate any legal violations. Consequently, the appeal was deemed lacking in substance, leading to a refusal to proceed with the appeal. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) vereinfachtes Verfahren substantiierte Begründung Prozessvoraussetzung Einstellung der Sozialhilfe Rechtshilfe in Zivilsachen Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to formal deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_565/2010

Urteil vom 7. Juli 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Soziales und Vormundschaft, Schwarzenburgstrasse 260, 3098 Köniz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer lediglich seine angespannte finanzielle Situation darlegt und um Verbesserung derselben ersucht, ohne dabei auf den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, geschweige denn darzulegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,

dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel