Appeal on Unemployment Insurance Rejected for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal heard a case involving an appeal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which had upheld the decision not to proceed with a complaint related to unemployment insurance. The complaint was filed by an individual against the Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich, which had initially dismissed an objection to a ruling dated November 9, 2022. The objection, filed on January 3, 2023, was deemed untimely as the court assumed the ruling sent by regular mail would have been delivered by the next working day. The appellant argued the agency was responsible for proving the delivery date of the disputed decision, but failed to demonstrate any legal error or incorrect fact assessment by the previous court rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Unemployment Insurance Rejected for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation: The complaint was filed by an individual against the Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich, which had initially dismissed an objection to a ruling dated November 9, 2022. The objection, filed on January 3, 2023, was deemed untimely as the court assumed the ruling sent by regular mail would have been delivered by the next working day. The appellant argued the agency was responsible for proving the delivery date of the disputed decision, but failed to demonstrate any legal error or incorrect fact assessment by the previous court rulings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into its merits due to a manifest deficiency in the ground of appeal, applied for the simplified procedure.
The Court decided exceptionally not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_564/2023
Urteil vom 20. September 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2023 (AL.2023.00059).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 29. Juni 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten das Nichteintreten des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2023 auf die gegen die Verfügung vom 9. November 2022 erhobene Einsprache.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere genügt es nicht, allein geltend zu machen, der Beschwerdegegner sei für den Zustellzeitpunkt der auf den 9. November 2022 datierten, mit A-Post versandten Verfügung beweisbelastet. Das kantonale Gericht erwog dazu, weil der Beschwerdeführer selbst kein Zustelldatum nenne, gehe es davon aus, dass die mittels A-Post versandte Verfügung dem üblichen postalischen Verlauf folgend spätestens am nächsten Werktag zugestellt worden sei, mit der Konsequenz, dass die am 3. Januar 2023 erhobene Einsprache als verspätet zu gelten habe. Inwieweit diese Beweiswürdigung willkürlich sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel